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Pflegegeld und Beihilfen für Pflegeeltern gewähren

Leistungsbeschreibung

Lebt das Kind in einer Pflegefamilie, so hat das Jugendamt den notwendigen Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Das Jugendamt zahlt den Pflegeeltern deshalb Pflegegeld in Form eines monatlichen Pauschalbetrages sowie gegebenenfalls einmalige Beihilfen und Zuschüsse.

Lebt das Kind in einer Pflegefamilie, so hat das Jugendamt den notwendigen Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Das Jugendamt zahlt den Pflegeeltern deshalb Pflegegeld in Form eines monatlichen Pauschalbetrages sowie gegebenenfalls einmalige Beihilfen und Zuschüsse beispielsweise für die Erstausstattung der Pflegefamilie, wichtige persönliche Anlässe oder Urlaubs- und Ferienfahrten des Pflegekindes.

Das Pflegegeld enthält neben den materiellen Unterhaltsleistungen einen Betrag für die Kosten der Erziehung, welche als Aufwands­entschädigung für die erbrachte Erziehungsleistung gewährt werden.

Das Kind oder der Jugendliche lebt auf Grund einer Entscheidung des Jugendamtes, die gemeinsam mit allen betroffenen Personen getroffen wurde, als Pflegekind in Vollzeitpflege in der Pflegefamilie. Voraussetzung ist, dass die Eltern einen entsprechenden Antrag beim Jugendamt stellen. Gegen den Willen der Eltern ist eine Unterbringung in einer Pflegefamilie nur mit einem familienrichterlichen Beschluss möglich.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt in ihrem Landkreis oder kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt in ihrem Landkreis oder in Ihrer kreisfreien Stadt.

Anträge / Formulare

Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Spezielle Hinweise für Trier

  • Antragstellung ist in Trier erforderlich

Verfahrensablauf

Die Vollzeitpflege ist eine Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII. In der Kinder- und Jugendhilfe gibt es – je nach Bedarf des Kindes und seiner aktuellen Familiensituation - unterschiedliche Formen von Pflegeverhältnissen, wie die Bereitschaftspflege, die Kurzzeitpflege oder die Dauerpflege. Das Jugendamt prüft sorgfältig, welches eine passende Pflegestelle für das unterzubringende Kind sein kann und entscheidet dies gemeinsam mit dem Kind, den Pflegeltern und der Herkunftsfamilie. Nachdem das Kind in der Pflegefamilie aufgenommen wurde, erfolgt durch das Jugendamt die monatliche Zahlung des Pflegegeldes.

Das Jugendamt überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die gewährte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.

Spezielle Hinweise für Trier

  • zur Begründung eines Pflegeverhältnisses erfolgt eine Prüfung durch das Jugendamt und eine Entscheidung über die Einrichtung eines Pflegeverhältnisses
  • mit positivem Ergebnis wird das monatlich pauschalierte Pflegegeld gezahlt

Gebühren / Kosten

Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.

  • Gebühr:

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Pflegekinderdienst

Am Augustinerhof, Verw.-Geb. II
54290 Trier

Montag 08:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr

Freitag 08:30 - 11:30 Uhr

Hinweis:

oder nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: jugendamt@trier.de