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Genehmigungsfreie Vorhaben

Einige Bauvorhaben bedürfen keines Baugenehmigungsverfahrens und können grundsätzlich ohne Kenntnisgabe an die Baubehörde errichtet werden. Zum Beispiel gehören dazu:

  • im Ortsbereich Nebengebäude bis 50 m³. Davon ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kulturdenkmäler.
  • Garagen und überdachte Stellplätze bis 50 m².
  • Stützmauern bis zu 2 m Höhe über der Geländeoberfläche.
  • unbeheizte Anbauten wie Wintergärten bis 50 m³.
  • Abbruch von Gebäuden bis zur Hochhausgrenze mit Ausnahme von Kulturdenkmälern, die nicht nach dem Denkmalschutz- und Pflegegesetz unter Schutz gestellt sind.

Dies gilt jedoch nicht, wenn durch Bebauungspläne andere öffentlich-rechtliche Vorgaben existieren; diese gehen dann den Vorschriften der Landesbauordnung vor.

Wir empfehlen daher, auch bei genehmigungsfreien Vorhaben über die Bauberatung nachzufragen, ob Vorschriften durch Bebauungspläne entgegenstehen.

 
Zuständiges Amt
 
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