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Mobilfunk

1. Allgemeines

Der Begriff der Mobilfunkanlage ist gesetzlich nicht definiert. In Deutschland gibt es circa 73.000 GSM Sende- und Empfangsanlagen an 40.000 Standorten. Hiervon befinden sich 4000 Standorte in Rheinland-Pfalz.

Da Mobilfunkbetreiber Konflikten mit Kommunen vorbeugen wollen, haben sie mit den Kommunalen Spitzenverbänden eine Vereinbarung getroffen. Diese legt fest, dass die Städte frühzeitig und umfassend über beabsichtigte Standorte informiert werden.

2. Technik

Ein Mobilfunknetz besteht aus vielen einzelnen Basisstationen. Dabei strahlt ein Sender auf mehreren Kanälen elektromagnetische Wellen ab, die sich mit Lichtgeschwindigkeit ausbreiten und beim Empfänger von einer Antenne aufgefangen werden. Die eigentliche Information, ein niederfrequent gepulstes Signal, wird auf einer Trägerfrequenz zwischen 800 Mhz (LTE) und 3,6 Ghz (5G) transportiert.

Die maximale Sendeleistung einer Basisstation liegt zwischen 10 und 50 Watt, die marktüblichen Handys senden mit einer Leistung zwischen 0,2 und 0,6 Watt. UKW und TV-Sender strahlen mit bis zu 500.000 Watt.

Dass die elektromagnetischen Wellen, die Handys ausstrahlen, Auswirkungen haben, kann leicht ausprobiert werden, wenn zum Beispiel ein Handy neben die Lautsprecher eines laufenden Computers oder Radios gelegt wird.

3. Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Ob es sich bei einer Mobilfunkanlage um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB handelt, hängt von deren städtebaulicher Relevanz ab. Sie muss in jedem Einzelfall gesondert überprüft werden. So dürfen die Belange die § 1 (5) BauGB nicht berührt werden. Die städtebauliche Ordnung kann zum Beispiel durch die Störung des Orts- und Landschaftsbildes durch eine Antennenanlage beeinträchtigt werden.

Solange die Antennen im innerstädtischen Bereich unter Verzicht auf hohe oder sonst aufwendige Unterbauten auf höher gelegenen Dächern angebracht bzw. integriert werden, wird in der Regel kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB angenommen. Allgemein wird immer wieder angeführt, dass die landesrechtlich geregelte Genehmigungspflicht Indiz für die Annahme eines Vorhabens im Sinne des § 29 BauGB sein kann. In der Regel sind Antennenanlagen bis zu einer Höhe von 10 Metern genehmigungsfrei, auch in Rheinland-Pfalz - gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche bei Masten oder ab Dachhaut bei Anlagen auf Gebäuden. Regelungen zu den zugehörigen Versorgungseinheiten gibt es hier anders als zum Beispiel in Bayern nicht. Dort dürfen solche Versorgungseinheiten bis zu 10 m³ groß sein. Bei Dachaufbauten ist die Höhe vom Schnittpunkt der Antenne mit der Dachhaut bis zur Spitze zu messen.

Hinsichtlich gesundheitlicher Auswirkungen kommt es für die Stadt Trier als untere Bauaufsichtsbehörde nur auf die Einhaltung der Werte der 26. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über elektromagnetische Felder) an, die durch das Vorliegen einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur nachgewiesen ist. Dort werden die Einhaltung der Grenzwerte und die daraus resultierenden Sicherheitsabstände geprüft.

Standortbescheinigungen der einzelnen Mobilfunksendeanlagen können von Nachbarn, die sich betroffen fühlen, eingesehen werden. Dazu definiert § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die sogenannten am Verfahren "Beteiligten", die das Recht zur Akteneinsicht haben. Die Regulierungsbehörde für Rheinland-Pfalz befindet sich in Koblenz. Kurzfristig ist auf der Webseite der Bundesnetzagentur eine Datenbank geplant, die alle Mobilfunkstandorte in Rheinland Pfalz enthält. Der Zugriff ist aus Datenschutzgründen jedoch nicht jedem Bürger möglich, sondern vornehmlich nur Kommunen.

Kaum bedeutsamer für die Regelung von Antennenanlagen ist das Bauplanungsrecht. Mobilfunkanlagen sind nicht störende gewerbliche Nutzungen. Formal handelt es sich also um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Werbeanlage sind z. B. ebenso zu definieren, auch wenn das herkömmliche Begriffsverständnis des Gewerbebetriebes eine andere Form nahelegt. Nach dieser Definition sind Mobilfunkanlagen mit Ausnahme von allgemeinen und reinen Wohngebieten überall zulässig. In allgemeinen Wohngebieten können sie nur ausnahmsweise zugelassen werden, in reinen Wohngebieten sind Mobilfunkanlagen allgemein unzulässig. Die Anwendung der Befreiungsregel nach § 31 (2) BauGB ermöglicht in begründeten Fällen trotzdem deren Zulassung.

In Bebauungsplänen, die die BauNVO n. F. zur Grundlage haben, können Mobilfunkanlagen auch nach § 14 (2) Satz 2 BauNVO zugelassen werden. Gleiches gilt für unbeplante Innenbereiche. Die Regelungsmöglichkeit von Mobilfunkanlagen über Bauleitplanungen besteht so gut wie nicht, da die städtebauliche Erforderlichkeit entsprechender Festsetzungen in der Regel schwer begründbar sein wird. Die Genehmigungsfreiheit gilt auch im Außenbereich. Dort gelten Mobilfunkanlagen planungsrechtlich sogar als privilegierte Vorhaben.

4. Regelung von Mobilfunkanlagen durch Ortsgestaltungssatzungen

Entgegen der allgemeinen Erwartungshaltung an solche Satzungen ist damit nur das "wie" zu regeln, nicht das "ob". Eine Regelung wird jedoch nur bei besonders schützenswerten Dachlandschaften in Betracht kommen. Dort greifen dann meist andere öffentlich-rechtliche Anforderungen wie zum Beispiel der Denkmalschutz.

5. Gesundheitliche Verträglichkeit von Mobilfunkstrahlung

Erschwert wird eine Abschätzung des Gefahrenpotentials durch die Tatsache, dass die Erfahrungszeiträume nicht groß genug sind. Untersuchungszeiten von 3 bis 6 Jahren gelten als zu kurz. Weiterhin ist nicht erforscht, ob es auf die Trägerfrequenz oder auf die Modulationsart ankommt. Der EU-Ministerrat hat Grenzwerte herausgegeben, die in der 26. BImSchV verankert sind. Danach darf sich die lokale Körpertemperatur während einer elektromagnetischen Bestrahlung von 6 Minuten um nicht mehr als 0,6 Grad erhöhen. Berücksichtigt werden zur Zeit nur thermische Wirkungen.

In Deutschland sind Grenzwerte 10 mal so hoch wie in der Schweiz, in Italien und in Österreich. Nach Einführung der "Schweizer Werte" würden aber 80 % der Mobilfunkanlagen weiter betrieben werden dürfen. Von den verbleibenden 20% wären die Hälfte ohne größeren Aufwand nachzurüsten. Darum steht außer Frage, dass die Grenzwerte durch die betriebenen Anlagen im Allgemeinen deutlich unterschritten werden.

Die Strahlenbelastung durch Mobilfunkanlagen wird in der öffentlichen Diskussion oft nicht realistisch eingeschätzt. Dass modulierte elektromagnetische Felder bei biologischen Systemen Reaktionen hervorrufen können, ist unbestritten. Nicht hinreichend erforscht sind mögliche athermische Effekte wie die Einwirkung auf Nervenstimulationen und biologische Steuermechanismen. Zum Beispiel ist die Beeinflussung von Hirnaktivitäten und neurophysiologischen Prozessen bekannt.

So stellt sie die Frage, ob ein physikalischer oder biologischer Effekt auch zu einer gesundheitlichen Auswirkung führt. Diese ist derzeit wissenschaftlich nicht nachzuweisen. Gegenwärtig kann man von einer Gefährdung durch Mobilfunk objektiv nicht ausgehen. Die Wissenschaft spricht sich für eine Senkung der Grenzwerte aus, wie sie in der Schweiz und Italien schon vorgenommen wurde. Eine Reduzierung ist technisch ohne Probleme möglich. Grenzwerte für athermische Effekte müssten jedoch mit aufgenommen werden.

Wenn Sie sich einen Überblick über die Mobilfunkdiskussion verschaffen wollen, können Sie dies mit folgenden Links tun:

6. Konzept der Stadt Trier im Umgang mit vorhandenen und geplanten Mobilfunkanlagen

  • Beurteilung der bisherigen Standorte auf deren bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit (genehmigungsfrei, -pflichtig, -fähig, nicht genehmigungsfähig) - Mobilfunkbetreiber gehen regelmäßig immer von einer Genehmigungsfreiheit aus!
  • Durchführung von Einzelfallüberprüfungen bei neu zu errichtenden Antennenstandorten
  • Gegebenenfalls Vorschlag von Alternativstandorten (Umsetzbarkeit hängt vom Grundstückseigentümer ab)
  • Weitergehende Infos enthält die Broschüre "Mobilfunk und Kommunen - Technik - Gesundheit - Baurecht" des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, die auf seiner Webseite online bestellt werden kann.
 
Zuständiges Amt