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Auszug aus den Richtlinien über die Vergabe von Wohnbaugrundstücken der Stadt Trier

Für die Vergabeentscheidung über Grundstücke zur Errichtung von Familienheimen (Ein- bzw. Zweifamilienhäuser) sind die nachfolgenden Eigenschaften bzw. die Zugehörigkeit zu bestimmten Personenkreisen zu werten:

  • Bewerber ohne Wohn- und Grundeigentum
  • Eigenbedarf wird geltend gemacht
  • Wohnsitz im Stadtgebiet ist bereits gegeben
  • Arbeitsstätte auswärtiger Bewerber befindet sich im Stadtgebiet
  • Familien mit im Haushalt lebenden Kindern (Familiengröße), Schwangerschaften werden berücksichtigt.
  • Jüngere Ehepaare/Lebensgemeinschaften (ein Partner im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine 40 Jahre alt)
  • Alleinerziehende
  • Soziale Bedarfslagen z.B. Schwerbehinderung, pflegebedürftige Angehörige, Wohnraumsituation, altersgerechte Wohnraumanpassung etc.
  • Vorhandenes Wohneigentum wird zur Finanzierung des neuen Bauvorhabens veräußert.
  • Zahl der Bewerbungsversuche
  • Zeitpunkt des Antragseingangs
Von den aufgeführten Kriterien sind die beiden letzten aufgeführten Punkte nachrangig zu gewichten.

Zuteilungsverfahren bei der Verwirklichung besonderer Bau- und Wohnformen

Sind in Baugebieten nachstehende Wohn- und Bauformen

  • energieeffizientes, ökologisches und kostengünstiges Bauen
  • gemeinschaftliche und generationsübergreifende Projekte
  • Bauen mit regionalen, gewerkeübergreifenden Planungs- und Bauteams
  • schwerbehindertengerechtes (barrierefreies Wohnen) Bauen
möglich bzw. vorgesehen, so sind Interessenten für diese Bauarten bzw. Wohnformen bevorzugt zu berücksichtigen.

Durch vertragliche Vereinbarungen und fachtechnische Prüfungen wird die Umsetzung der Bau- und Wohnformen sichergestellt.

Bauverpflichtung der Erwerber

Mit der Vergabe des Grundstücks wird der Käufer vertraglich verpflichtet, innerhalb eines Jahres bzw. bei privaten Bauherren innerhalb von 18 Monaten nach Erwerb des Grundstückes mit dem Bau zu beginnen und spätestens innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes die Bebauung vorzunehmen und die Außenanlagen fertig zustellen.

Bei Nichterfüllung der Bauverpflichtung sowie bei Verstoß gegen die vertraglichen Auflagen kann die Stadtgemeinde das Grundstück zurücknehmen.

 
Zuständiges Amt