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Landschaftsplan

Fachbeitrag zum Flächennutzungsplan

Der Landschaftsplan der Stadt Trier mit farblich gekennzeichneten Bereichen
Landschaftsplan - Übersicht
Der Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan wurde am 20. März 2007 im Stadtrat zur Fortschreibung beschlossen. Die Bearbeitung des umfangreichen Werks erfolgte durch das Büro für Landschaftsarchitektur Karlheinz Fischer aus Trier.

Das Instrument „Landschaftsplanung“ besitzt in Rheinland-Pfalz bereits eine sehr lange landesgesetzliche Verankerung. Aus diesem Grund stellt dieser Landschaftsplan für Trier nunmehr schon die dritte Plangeneration dar. Zum Flächennutzungsplan im Jahre 1982 und auch Mitte der 90er Jahre wurden für die Bauleitplanung zuvor bereits Landschaftspläne erstellt.

Der neue Landschaftsplan folgt inhaltlich und methodisch dem aktuellen Stand der Gesetzgebung, dem seit 1. März 2010 geltenden Bundesnaturschutzgesetz.

Aufgaben und Inhalte

Die Landschaftsplanung ist die zentrale Umweltvorsorgeplanung des Naturschutzrechts. Als ökologisches Pendant zum Instrument Flächennutzungsplan liegt sie im Zuständigkeitsbereich der Verbandsgemeinden und kreisfreien Städte.

Planerischer Bezugsraum des Landschaftsplans ist, wie beim Flächennutzungsplan, flächendeckend das Gebiet der Stadt Trier. Als gutachterlicher Fachplan zum Flächennutzungsplan ist der Landschaftsplan dessen landschaftsökologische und landschaftsgestalterische Grundlage und wesentlichster Baustein der gem. § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch vorgeschriebenen Umweltprüfung.

Die inhaltlichen Aufgaben der Landschaftsplanung ergeben sich aus § 9 Bundesnaturschutzgesetz. Der Landschaftsplan beinhaltet die Erarbeitung von Grundlagen, Zielen und Maßnahmen zu den gemäß Naturschutzrecht relevanten Schutzgütern:

  • Boden,
  • Wasser,
  • Klima und Luft,
  • Pflanzen- und Tierwelt,
  • Landschaftsbild und landschaftsbezogene Erholung.
Der Landschaftsplan entwickelt ein eigenständiges, noch nicht mit anderen Nutzungsansprüchen abgestimmtes Ziel- und Handlungsprogramm.

Er erlangt allerdings keine eigenständige Rechtskraft und Verbindlichkeit. Seine Angaben, Zielvorstellungen und Maßnahmenvorschläge sind jedoch zusammen mit weiteren Belangen bei der Abwägung im Rahmen der Erstellung des Flächennutzungsplans nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 bzw. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch zu berücksichtigen.

Im Rahmen dieser Integration können und sollen Leitvorstellungen und Flächenfestlegungen des Landschaftsplans verbindlich werden. Sie bilden damit die Grundlage einer nachhaltigen und umweltverträglichen Stadtplanung.
Der Landschaftsplan ist gemäß § 9 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz auch bei anderen Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen.

Integration in den Flächennutzungsplan

Auf der planerischen Arbeitsebene erfolgt im Rahmen des Abwägungsprozesses gem. § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch ein Abgleich der zur Übernahme in den Flächennutzungsplan geeigneten Planinhalte – zum Beispiel mit den räumlich wichtigen Themen „Lokaler Biotopverbund“ und „Ausgleichsflächen-Pools“ – und die Erarbeitung des zugehörigen Umweltberichtes.

Auf den nachfolgenden Seiten können Sie folgende Informationen des neuen Landschaftsplans einsehen bzw. herunterladen.

 
Zuständiges Amt