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Gestaltungssatzungen

Die Gestaltungssatzung auf Grundlage des § 88 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) definiert für bestimmte Teilgebiete Vorschriften zur äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen. Mit der Gestaltungssatzung wird der gestalterische Rahmen von baulichen Maßnahmen vorgegeben. Dies betrifft bauliche Veränderungen an Gebäuden, zum Beispiel Dachform, Fassadengestaltung, Materialien, Farbanstrich und Werbeanlagen, und an Grundstücken, zum Beispiel Einfriedigungen oder Begrünung. Ziel ist die Sicherung der gestalterischen Qualitäten im Sinne eines harmonischen städtebaulichen und architektonischen Stadtbildes.

Rechtsverbindliche Gestaltungssatzungen der Stadt Trier:

  • Gestaltungssatzung "Kaiserstraße zwischen Gerty-Spies-Straße und Weberbach" 

  • Gestaltungssatzung "Ehranger Straße zwischen der Wallenbachstraße im Norden und dem Meisenweg im Süden"

  • Gestaltungssatzung "Gartenfeld zwischen der Güterstraße im Norden, der Kurfürstenstraße und Hettnerstraße im Westen und Olewiger Straße im Süden"

  • Gestaltungssatzung "Großflächenwerbung Stadteingang Süd"

  • Gestaltungssatzung "Großflächenwerbung Stadteingang West"

  • Gestaltungssatzung "Großflächenwerbung Zurlauben bis Castel Feuvrier"

  • Gestaltungssatzung "Obere Römerstraße"

  • Gestaltungssatzung "Saarstraße zwischen Gilbert- und Hohenzollernstraße im Westen und zwischen der Löwenbrückener Straße und der Töpferstraße im Osten“

Gebiete mit Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen im Geoinformationssystem


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Zuständiges Amt