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Schutz von Kindern und Jugendlichen durch das Jugendamt

Das Jugendamt hat das Familiengericht zu informieren, wenn zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich gehalten wird. Dies ist dann der Fall, wenn Eltern aus Verschulden oder auch Unvermögen nicht in der Lage sind, notwendige Hilfen für ihr Kind anzunehmen. Die elterliche Sorge kann dann ganz oder teilweise entzogen und die Ausübung dieses Rechtes einem Pfleger oder Vormund übertragen werden.

Grundlage für die Einschränkung der elterlichen Sorge sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hier sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 1666,1 BGB: „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“

§ 1666a BGB: „Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.“

Diese Rahmenvorgabe beschreibt die Inhalte der öffentlichen Jugendhilfe. Sie beinhaltet, daß zunächst Hilfen auf freiwilliger Basis angeboten werden, bevor Anträge auf Einschränkung der elterlichen Sorge gestellt werden. Diese Angebote und ihre Auswirkungen muss das Jugendamt dem Gericht nachweisen. Erst wenn auch mit Unterstützung des Gerichts ein verantwortliches Verhalten der Eltern nicht erreicht werden kann, ergeht ein Beschluss zum teilweisen oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge.

 
Zuständiges Amt