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Betreuungsrecht

Das Betreuungsgesetz ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten und hat das alte Recht über die Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige abgelöst. Das Betreuungsrecht wurde durch Einführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) zum 1. Januar 2023 umfangreich reformiert.

Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer.

Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer grundsätzlich nicht bestellt werden. Mit dem Begriff „Betreuung“ ist nicht die Pflege und Versorgung, wie zum Beispiel das Sauberhalten der Wohnung oder Einkaufen gemeint, sondern die gesetzliche Vertretung von erwachsenen Mitmenschen. Daher spricht man von „Rechtlicher Betreuung“ in bestimmten Lebensbereichen. Welche Bereiche das betrifft, bestimmt sich nach dem jeweiligen Hilfebedarf des betreuten Menschen. Möglich sind hier die Bereiche, in denen tatsächlich etwas zu regeln ist und die von dem betreuten Menschen nicht mehr erledigt werden können, beispielsweise in gesundheitlichen und persönlichen sowie finanziellen, behördlichen oder versicherungsrechtlichen Belangen. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn eine rechtliche Betreuung erforderlich ist.

Die Kriterien für die Errichtung einer Betreuung sind sehr hoch, da die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich Einschränkungen in Grundrechten, wie zum Beispiel das Recht auf freie Entfaltung, mit sich bringt. Gibt es andere Möglichkeiten der rechtlichen Vertretung, wie zum Beispiel eine Vorsorgevollmacht, kommt eine Betreuung im Regelfall nicht in Betracht. Ebenfalls sind anderweitige Hilfen, zum Beispiel eine Assistenzhilfe, vorrangig.

Ob die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung vorliegen, prüft das Betreuungsgericht beim Amtsgericht Trier in Abstimmung mit der örtlichen Betreuungsbehörde in einem umfangreichen Verfahren. Hierbei wird häufig auch ein medizinisches Gutachten eingeholt. Der betroffene Mensch wird selbst durch die örtliche Betreuungsbehörde und das Gericht befragt. Wird hiernach festgestellt, dass eine Betreuung notwendig ist, erfolgt ein Gerichtsbeschluss, der die Aufgabenbereiche der Betreuung festlegt. In dem Beschluss wird ebenfalls eine Betreuerin oder ein Betreuer bestimmt. Betreuerinnen und Betreuer sind sogenannte gesetzliche Vertreter.

Örtliche Betreuungsbehörde

Die örtliche Betreuungsbehörde ist eine zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit rechtlichen Betreuungen und Vorsorgeregelungen und die damit verbundenen Beratungen und Unterstützungen der betroffenen Personen und ihrer Angehörigen. Sie berät und unterstützt ebenfalls Betreuerinnen und Betreuer sowie bevollmächtigte Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit.

Eine Hauptaufgabe der Betreuungsbehörde ist die Sachverhaltsermittlung in Form eines so genannten Sozialberichts im Auftrag der Betreuungsgerichte. Unter anderem mit Hilfe dieses Sozialberichts kann das Gericht dann entscheiden, ob das Einrichten einer Betreuung erforderlich ist bzw. welche Aufgabenkreise angezeigt sind.

Im Rahmen der Prävention und Vermeidung von Betreuungen ergibt sich ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt in der Beratung und Information zu Vorsorgeregelungen (Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung), nach dem Grundsatz „so viel Betreuung wie nötig und so wenig Betreuung wie möglich”.

Zudem können die Unterschriften in Ihren Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen nach vorheriger Terminvereinbarung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsbehörde der Stadtverwaltung Trier öffentlich beglaubigt werden. Für die Vornahme einer Beglaubigung wird derzeit eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben. Eine Beglaubigung durch andere Urkundspersonen wie zum Beispiel durch die Bürgerämter ist nicht möglich. Ausnahmen hiervon bilden lediglich Beglaubigungen durch Notare.

Fragen und Antworten

Wer wird als Betreuerin / Betreuer eingesetzt?

Das richtet sich zunächst nach dem Wunsch des betroffenen Menschen. Im Regelfall werden Ehe- oder Lebenspartner, Eltern, volljährige Kinder, nahe Verwandte oder auch Freunde und Bekannte als Betreuerinnen und Betreuer eingesetzt (ehrenamtliche Betreuungen). Gibt es hier niemanden, der bereit ist eine Betreuung zu übernehmen, werden beruflich tätige Betreuerinnen und Betreuer eingesetzt. Diese sind entweder selbstständige Berufsbetreuerinnen/ Berufsbetreuer oder sind hauptamtlich Beschäftigte in einem Betreuungsverein.

Was bedeutet gesetzliche Vertretung?

Betreuerinnen und Betreuer haben die Pflicht, den zu betreuenden Menschen in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich zu unterstützen. Die wichtigste Verpflichtung besteht darin, die Aufgaben so zu erfüllen, wie sie dem Wohl und dem Willen der betreuten Menschen entsprechen.

Wie wird eine rechtliche Betreuung veranlasst?

Alle Personen oder Institutionen, die von einer hilfebedürftigen Person wissen, können eine Betreuung beim zuständigen Betreuungsgericht (Amtsgericht) anregen. Überwiegend erfolgen solche Anregungen von Krankenhäusern, Ärztinnen und Ärzten sowie Pflegekräften und Angehörigen. Ebenfalls können die betroffenen Menschen auch selbst eine rechtliche Betreuung beantragen.

Kostet die Betreuung Geld?

Grundsätzlich ja. Zunächst entstehen die Verfahrenskosten beim Betreuungsgericht, welche nach einer Gebührenordnung erhoben werden. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer haben einen Anspruch auf Aufwandsersatz; Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer einen Anspruch auf Vergütung. Die Kosten trägt generell der betreute Mensch. Die Kosten werden von der Justizkasse nur dann übernommen, wenn beim betreuten Menschen nicht genügend Einkommen zur Verfügung.

Werden Betreuerinnen und Betreuer kontrolliert?

Die Kontrolle bzw. Überwachung der Betreuerinnen und Betreuer erfolgt grundsätzlich durch das Betreuungsgericht. Im Regelfall ist dort ein jährlicher Bericht einzureichen, zumeist auch eine Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen. Durch die Registrierung und Überprüfung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Betreuerinnen und Betreuer bei der örtlichen Betreuungsbehörde kommt dieser auch ergänzend zu den Gerichten eine Kontroll- und Überwachungsfunktion zu.

Wie lange dauert eine Betreuung?

Eine Betreuung dauert solange, wie sie erforderlich ist. In dem entsprechenden Gerichtsbeschluss zur Anordnung einer Betreuung wird immer eine Frist bestimmt, bis wann eine Betreuung spätestens zu überprüfen ist, dies ist jedoch nur eine Selbstverpflichtung für das Betreuungsgericht. In der Regel wird eine Frist von maximal sieben Jahren gewählt. Die Betreuung endet dann nicht durch Zeitablauf, sondern nur durch einen entsprechenden weiteren Gerichtsbeschluss über die so genannte Aufhebung bzw. Teilaufhebung oder Weiterführung der Betreuung.

Treten Umstände ein, die vor Ablauf der gerichtlichen Überprüfungsfrist dazu führen, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, muss die Betreuung unverzüglich aufgehoben werden. Die Betreuung endet zudem, ohne dass ein Beschluss erforderlich ist, mit dem Tod des betreuten Menschen.

Kann ich als Betreuerin / Betreuer die Betreuung niederlegen?

Grundsätzlich sind Betreuerinnen und Betreuer solange verantwortlich, so lange die Betreuung besteht. Betreuerinnen und Betreuer können aber beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Betreuerwechsel stellen. Dann wird geprüft, ob diesem Antrag stattzugeben ist. Bis zu einer Entscheidung und der möglichen Entlassung aus dem Amt bleiben Betreuerinnen und Betreuer weiterhin für die Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich.

Wie können rechtliche Betreuungen vermieden werden?

Eine Betreuung kann durch sogenannte Vorsorgeregelungen vermieden werden. Hervorzuheben ist hier die Vorsorgevollmacht. Im Gesetz ist geregelt, dass eine Betreuung dann nicht eingerichtet werden darf, wenn eine Vollmacht besteht und mit dieser Vollmacht alles Notwendige geregelt werden kann. Nähere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Justiz in der Broschüre Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht.

Adressen und Ansprechpartner

Betreuungsbehörde

Stadtverwaltung Trier – Jugendamt als Betreuungsbehörde –
Eurener Straße 48 a, Gebäude 4 (ehemalige Jägerkaserne)
Telefon: 0651/718-0 oder 115 (ohne Vorwahl)
Telefax: 0651/718-2531

Betreuungsvereine

Betreuungsgericht

Betreuungsgericht beim Amtsgericht Trier
Justizstraße 2-6
Telefon: 0651/466-0
Telefax: 0651/466-4908