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Blindengeld und -hilfe

Landesblindengeld

Blinde Menschen, die in Rheinland-Pfalz ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten zum Ausgleich der durch ihre Blindheit bedingten Mehraufwendungen Landesblindengeld.

Blind ist, wer völlig ohne Sehvermögen ist. Den blinden Menschen gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad der Beeinträchtigung der genannten Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Zur Beurteilung dieser medizinischen Feststellung wird auf Nr. 6 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung zurückgegriffen.

Das Landesblindengeld ist eine einkommens- und vermögensunabhängige Leistung und wird auf Antrag gewährt. Leistungen der häuslichen Pflege der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung werden zu Anrechnung gebracht.

Das Landesblindengeld wird bei der Entscheidung über Leistungen auf Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII berücksichtigt.

Seit April 2003 beträgt das Landesblindengeld monatlich 410 EUR. Blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50 Prozent des Betrages.

Der Anspruch auf Landesblindengeld ruht, wenn und solange blinde Menschen sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen aufhalten, sofern der Aufenthalt länger als vier Wochen dauert.

Blindenhilfe

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch (SGB) XII gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

Außerhalb von Einrichtungen stellt die Blindenhilfe „Hilfe zur Pflege für blinde Menschen“ dar, wenn ein Pflegebedarf ausschließlich auf die Blindheit zurückzuführen ist.

Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um die Hälfte.

 
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