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Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Minderjährige

Nach dem ersten Gesetz zur Änderung des SGB VIII (KJHG) wurde die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche ab 01.01.1995 in die öffentliche Jugendhilfe einbezogen (§ 35 a KJHG).
Für Kinder unter drei Jahren greifen die Hilfen gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) XII.

Die ambulanten Fördermaßnahmen werden nach Bewilligung durch das Jugendamt weitgehend durch das Sozialpädiatrische Zentrum in Trier (Kinderfrühförderung und Elternberatung), aber auch durch frei praktizierende Therapeuten vermittelt.

Frühförderung versteht sich als die frühestmögliche Förderung von entwicklungsgefährdeten und von Behinderung bedrohten oder behinderten Kindern unter partnerschaftlichem Einbezug der Eltern.

In ihrer Zielsetzung ist die Eingliederungshilfe als eine heilpädagogische Förderung zu verstehen, die für jeden Einzelfall ein interdisziplinär abgestimmtes Konzept voraussetzt. In dieses sind im gleichen Maße pädagogisch-psychologische und soziale Sichtweisen, als auch ärztliche und medizinisch-therapeutische Erkenntnisse einzubeziehen.

Der grundsätzliche Arbeitsauftrag der Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) orientiert sich daran, möglichst frühzeitig und umfassend Behinderungen zu erkennen, Hilfepläne zu erarbeiten und umfassende und nachhaltige Hilfen anzubieten.