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Öffentliche Straßenreinigung

Die Stadt Trier betreibt bereits seit 1903 aus Gründen des öffentlichen Wohls als Gemeindeeinrichtung eine Straßenreinigung. Grundlage für die Errichtung einer gemeindlichen Straßenreinigung ist § 17 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz. Mit Ausnahme der Straßen der 1969 eingemeindeten Stadtteile werden von ihr all jene Straßen gereinigt, die in einem besonderen Straßenverzeichnis aufgeführt sind, das Anlage zur „Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze in der Stadt Trier“ (Straßenreinigungssatzung, siehe Download links) ist.

Die Reinigung der Straßen erfolgt in Kolonnen in Früh- (06:00 - 13:30 Uhr) und Spätschicht (13:30 - 20:00 Uhr) sowie am Sonntagmorgen, wobei die verschiedenen Reinigungshäufigkeiten berücksichtigt sind. Im Einsatz sind regelmäßig 26 Handreiniger, 10 Kleinlastwagenfahrer, 9  Fahrer von Straßen- Kehrmaschinen, 4 Fahrer von Bürgersteig-Kehrmaschinen, 2 Kolonnenführer, 2 Verwaltungsangestellte sowie zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Reinigung auch während der Urlaubszeit Zeitarbeiter der Bürgerservice GmbH.

Gereinigt werden wöchentlich Straßen (Fahrbahnen und Bürgersteige) mit einer Länge von jeweils 636 km. Es kommen jährlich ca. 5.000 Tonnen Straßenkehricht zusammen. Die Straßenreinigungsgebühr beträgt 5,30 Euro je Straßenfrontmeter; sie erhöht sich entsprechend der Reinigungshäufigkeit, wobei wegen Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr Ermäßigungen zwischen 10 % und 50 % gewährt werden. Ausgenommen von der obligatorischen Straßenreinigung sind die bereits erwähnten Straßen der zuletzt eingemeindeten Vororte sowie alle Fußgängerzugangs- und Verbindungswege. Auch die Sauberkeit in Alleen, Park- und Grünanlagen usw. gehört nicht zum Aufgabenbereich des Stadtreinigungsamtes. Diese Bereiche werden in erster Linie vom Grünflächenamt betreut.

Reklamationen können gerichtet werden an die Behördennummer 115 (ohne Vorwahl wählen) oder per E-Mail an stadtraum@trier.de.

Gebührenveranlagung

Die Gebührenfestsetzung erfolgt über das Amt StadtRaum Trier, die Veranlagung der Gebühren werden über den Grundsteuerbescheid von der Finanzwirtschaft, Abteilung Kommunale Abgaben nach den Vorschriften des Kommunal-Abgabengesetzes im Rahmen der gültigen Straßenreinigungssatzung erstellt.

Satzungsänderungen

Über die Neuaufnahme von Straßen in die öffentliche Straßenreinigung sowie die Änderungen der Reinigungsklassen oder notwendige Gebührenanpassungen beschließt der Stadtrat.

Überprüfung von Gebührenbescheiden

Widersprüche gegen die Veranlagung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren können während der Rechtsmittelfrist von 4 Wochen bei der Finanzwirtschaft, Viehmarktplatz 20, 54290 Trier oder beim StadtRaum Trier, Am Grüneberg 90, 54292 Trier eingelegt werden.

 
Zuständiges Amt
 
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