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Anliegerpflichten

Auszug aus der Satzung

§ 3

Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Verpflichtung zur Reinigung aller in der geschlossenen Ortslage des Stadtgebietes gelegenen Straßen, Wege und Plätze (Straßen) sowie die Verpflichtung zur Schnee- und Eisbeseitigung wird - soweit diese Verpflichtung nach Abs. 2 nicht durch die Gemeindeeinrichtung Straßenreinigung erfüllt wird - den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke auferlegt.

(2) Die Stadt Trier betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohles als Gemeindeeinrichtung eine Straßenreinigung. Durch sie werden die Straßen gereinigt, die in einem besonderen Straßenverzeichnis (siehe Anlage) aufgeführt sind. Jede Änderung der Angabe der Reinigungsklassen muss öffentlich bekannt gegeben werden.
Die städtische Straßenreinigung übernimmt hierbei die gesamte Reinigungspflicht (§ 3 Abs. 3) mit Ausnahme der in Abs. 4 aufgeführten Teile.

(3) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
a) das Reinigen der Fahrbahnen und Gehwege,
b) die Schnee- und Eisbeseitigung (§ 4)
c) die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, wucherndem Gras, Unkraut, Laub, Glas, Öl und sonstigem Unrat.
Der Kehricht ist nach Abschluss der Reinigung sofort zu entfernen. Dabei darf der Kehricht nicht auf Straßenabläufen (Sinkkästen), benachbarten Grundstücken, in Kanälen, Durchlässen, Straßenrinnen oder Gräben abgelagert werden.

(4) Den Anliegern verbleiben folgende Pflichten:
a) die Reinigung der Fußgängerzugangs- und Verbindungswege, soweit sie nicht Bestandteile einer Verkehrsstraße sind;
b) die Schnee- und Eisbeseitigung auf den Bürgersteigen und auf den Zugangs- und Verbindungswegen;
c) soweit kein ausgebauter Bürgersteig vorhanden ist, ist ein 1,50 m breiter Gehstreifen entlang der Grundstücksgrenze von Schnee und Eis freizuhalten (§ 4). Bei Straßen und Plätzen, die für den Fußgängerverkehr gewidmet und ausgebaut sind (Fußgängerzone) ist ein 1,50 m breiter Streifen entlang der Häuserfront von Schnee und Eis freizuhalten;
d) die Freimachung der Straßenrinnen (Straßenabläufe, die Einläufe der Sinkkästen), der Gräben und Grabendurchlässe von Schnee und Eis sowie sonstigem Unrat bei starken Regengüssen (Gewitter) und Tauwetter.

(5) Den Eigentümern werden die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten gleichgestellt, insbesondere die Wohnungsberechtigten im Sinne des § 1093 BGB, die Wohnungseigentümer, die Erbbauberechtigten und die Nießbraucher.

(6) Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen, erstreckt sich die Reinigungspflicht auch auf diese Straßen ohne Rücksicht darauf, nach welcher Straße hin das Grundstück erschlossen ist.

(7) Für Grundstücke, deren Eigentümer die Stadt Trier ist, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

§ 4

Schnee- und Eisbeseitigung

(1) Die Schnee- und Eisbeseitigung sowie das Streuen haben so zu geschehen, dass die Gehwege bzw. die Gehstreifen auf Fahrbahnen während der üblichen Verkehrszeit ohne Gefahr von Fußgängern benutzbar sind. Die übliche Verkehrszeit beginnt an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen um 8.00 Uhr, im übrigen um 7.00 Uhr und endet jeweils um 21.00 Uhr. Die in dieser Satzung genannten Maßnahmen sind im erforderlichen Umfang durchzuführen und gegebenenfalls zu wiederholen, so oft und soweit es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, insbesondere zur Sicherung des Verkehrs, notwendig ist.

(2) Die bei der Reinigung von Gehwegen anfallenden Schnee- und Eismassen sind bei mehr als 2,00 m breiten Gehwegen am Rand des Gehweges so aufzuschichten, dass mindestens 1,50 m des Gehweges für Fußgänger frei bleiben. Je nach Breite des Grundstückes ist der aufgeschichtete Schnee an einer oder mehreren Stellen zu durchstechen, damit das Schmelzwasser ablaufen kann. Bei Gehwegen unter 2,00 m Breite und bei Gehstreifen auf der Fahrbahn sind die Schnee- und Eismassen am Rand der Fahrbahn so aufzuhäufen, dass der Verkehr nicht gefährdet wird und das Schneewasser in der Straßenrinne ungehindert abfließen kann. Bei Gehwegen, auf denen sich Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs befinden, ist die gesamte Gehwegsbreite zu räumen und gegebenenfalls zu streuen, dass zumindest an einer Stelle ein sicherer Ein- und Ausstieg für die Fahrgäste möglich ist.

(3) Schnee und Eis dürfen auf Gehwegen oder Fahrbahnen nur so aufgeschichtet werden, dass die Omnibus-Haltestellen und Straßenübergänge in ausreichender Breite frei bleiben. Kanalschächte, Hydrantendeckel, Straßenabläufe (Sinkkästen), Schieberkappen der Gas- und Wasseranschlüsse sind freizuhalten und bei Glätte zu streuen.

(4) Das Lagern von Schnee und Eis auf Radwegen ist untersagt, ferner das unbefugte Einwerfen in Kanalschächte und Wasserabläufe.

(5) Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf den Straßen aufgeschichtet werden. Schnee, der von den Dächern usw. herab zu fallen droht und den Verkehr gefährdet, ist zu entfernen. Wer Schnee und Eis von den Dächern herab wirft, ist für ausreichendes Absperren der ganzen Breite der Hausfront verantwortlich. Er hat erforderlichenfalls die polizeiliche Absperrung der gefährdeten Gehwege oder Fahrbahnen zu veranlassen.

(6) Als Streumaterial sind Streusalz, Sand, feine Asche, Sägemehl oder sonstige geeignete Stoffe zu benutzen. Streusalz ist ausreichend, jedoch sparsam zu verwenden. Seine Anwendung auf Grünflächen, Baumscheiben u. ä. ist aus Gründen des Umweltschutzes unzulässig. Bei der Beseitigung von Schnee und Eis dürfen Werkzeuge, die den Straßen- und Gehwegbelag beschädigen, nicht verwendet werden. Für Beschädigungen des Straßen- und Gehwegbelages durch Verwendung ungeeigneter Werkzeuge oder Streumaterialien haftet der Verursacher.

(7) Bei Frostwetter ist es unzulässig, Flüssigkeiten auf die Straße und in Straßenabläufe zu schütten oder laufen zu lassen.

(8) Nach Eintreten von Tauwetter sind Gehwege und Gehstreifen auf der Fahrbahn von Schneematsch, Eis und Streugut zu befreien. Schnee, Schneematsch und Eis, das von Streusalz durchsetzt ist, darf nicht auf Grünflächen, Baumscheiben u. ä. abgelagert werden.