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Straßenwinterdienst

Räum- und Streupflicht auf Fahrbahnen, öffentlichen Straßen sowie auf Bürgersteigen

Unimog im Einsatz
Winterdienst Räumfahrzeug

Die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen - nur der besonders verkehrswichtigen und gefährlichen Fahrbahnstellen - obliegt nach § 17 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz grundsätzlich der Gemeinde. Die Gemeinde ist jedoch berechtigt, die Räum- und Streupflicht ganz oder teilweise auf die Anlieger zu übertragen. Dies hat die Stadt Trier mit § 3 Abs. 4 ihrer Straßenreinigungssatzung getan, indem sie die Schnee- und Eisbeseitigung auf den Bürgersteigen den Anliegern (Anliegerpflicht) auferlegt hat. Zeitpunkt, Art und Umfang des gemeindlichen wie auch privaten Winterdienstes ergibt sich aus § 4 der Straßenreinigungssatzung.

Das Stadtreinigungsamt betreut im Rahmen des städtischen Winterdienstes Straßen mit einer Fahrbahnlänge von insgesamt 260 Kilometer. Hierfür stehen aus den technischen Ämtern der Stadt  130 Mitarbeiter als Streupersonal und Aufsichtskräfte zur Verfügung. Seit 2012 wird im Zweischichtbetrieb mit 30 Streufahrzeugen zwischen 4 und 21 Uhr gearbeitet. Gestreut werden Hauptverkehrsstraßen, wichtige Kreuzungen, die Fußgängerzone und gefährliche Steigungen. Sehr zum Leidwesen der städtischen Mitarbeiter und ihrer Familien ist es dennoch unumgänglich, dass während der Feiertage an Weihnachten und Neujahr Dienst angeordnet wird und dass darüber hinaus während der Wintermonate eine generelle Urlaubssperre gilt. Die Winterdiensteinsätze erfolgen im Rahmen eines Alarmplanes, wonach zuerst die für die Versorgung und den Nahverkehr wichtigen Durchgangsstraßen, Steigungen und Gefällstrecken geräumt und gestreut werden und danach erst die übrigen Straßen. Eingesetzt werden auftauende und abstumpfende Streumittel, das sind Salz, Bimssplitt und Feuchtsalz.

Die Stadt Trier verfährt nach dem Motto „so wenig Salz wie möglich, so viel Salz wie nötig“. In der Praxis bedeutet dies einen erheblich reduzierten Winterdienst - unter besonderer Hinwendung zu abstumpfenden Streumitteln (Bimssplitt) - nach folgenden Gesichtspunkten:

  • Schneeräumung vor dem Streuen mit auftauenden oder abstumpfenden Mitteln
  • Verwendung von auftauenden Stoffen nur auf Steil- und Gefällstrecken, Brücken, Treppen, Rampen und besonders gefährlichen Wegstrecken sowie bei auftretendem Glatteis,
  • Null-Streuung bis 5 cm Schneehöhe auf verkehrsarmen Straßen ohne Gefälle (Wohngebiete, Nebenstraßen). Ab 5 cm Schneehöhe Schneeräumung
  • Einsatz modernster technischer Geräte (elektronische Feuchtsalzstreuer) zur Verringerung der Streumengen durch genaue Dosierung und Einstellung der Streubreite.

Für die Vorhaltung dieser Mittel stehen entspechende Lagerkapazitäten zur Verfügung. Da in einem strengen Winter über 2000 Tonnen Streumittel verbraucht werden, muss der Vorrat ständig ergänzt werden, wofür entsprechende Lieferverträge schon vor dem Winter geschlossen wurden.

Die auf die Anlieger delegierte Räum- und Streupflicht ist nach der Rechtssprechung von der Gemeinde zu überwachen. Verstöße sind nach den Ordnungsvorschriften der Straßenreinigungssatzung zu behandeln.

Hinweise für Streupflichtige

Die aufgezeigte Selbstbeschränkung der Stadt Trier beim Einsatz des umweltschädlichen Steusalzes sollte auch Maßstab sein für die Verwendung im privaten Bereich. Wenn ausnahmsweise an gefährlichen Stellen dennoch der Einsatz von Auftausalz notwendig ist, so sollte zumindest vorher der Schnee geräumt sein und Auftausalz auch nur sparsam verwendet werden, das heißt 20 g (1 Esslöffel) sind ausreichend für 1 m². Es sollte selbstverständlich auch kein Streusalz auf begrünte Flächen aufgebracht werden oder salzhaltiger Schnee auf Baumscheiben oder begrünter Fläche abgelagert werden. Für die Durchführung eines geregelten Räum- und Streudienstes im Winter gelten entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Stadt Trier folgende Regeln:

Bürgersteige bzw. 1,50 m breite Gehstreifen (wenn kein ausgebauter Bürgersteig vorhanden ist) müssen von 7 bis 21 Uhr ohne Gefahr benutzbar sein, das heißt, sie müssen frei von Schnee und Eis oder ausreichend abgestreut sein. Sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr. Schnee- und Eismassen sind so aufzuschichten, dass mindestens 1,50 des Gehweges für Fußgänger frei bleiben.

Dabei müssen Omnibushaltestellen, Straßenübergänge, Kanalschächte, Hydranten, Sinkkästen und Gas- und Wasseranschlüsse freigehalten werden.

Die Einsatzleitung für den städtischen Winterdienst liegt bei den Mitarbeitern des StadtRaum Trier, erreichbar über die Behördennummer 115 (ohne Vorwahl wählen) oder über stadtraum@trier.de.

Straßen, die vom städtischen Winterdienst geräumt und gestreut werden

Die Straßen sind im Geoportal unten markiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und keine Garantie der Durchführung.


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Zuständiges Amt