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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist 1993 in Kraft getreten. Es regelt die materiellen Leistungen für bestimmte ausländische Personen, die sich typischerweise nur vorübergehend und ohne verfestigten Aufenthaltsstatus in Deutschland aufhalten. Es stellt eine eigenständige gesetzliche Regelung dar, welche den Mindestunterhalt insbesondere für Asylbewerber festlegt. Seit Einführung wurde der Kreis der Leistungsberechtigten jedoch erweitert, so dass die Bezeichnung des Gesetzes mit "Asylbewerberleistungsgesetz" zunehmend irreführend ist, da sich die Leistungsansprüche auch anderer Ausländer als Asylbewerber nach diesem Gesetz bestimmen.

Ansprüche auf Sozialhilfe oder auf Grundsicherung für Arbeitssuchende bestehen für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nicht. Allerdings werden über § 2 AsylbLG Ausländer, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, leistungsrechtlich den SGB XII-Berechtigten gleichgestellt.

Das Asylbewerberleistungsrecht steht als eigenständiges Leistungsrecht neben dem Sozialhilferecht nach dem SGB XII und umfasst insbesondere folgende – einkommens- und vermögensabhängige – Leistungen, sofern nach § 2 AsylbLG noch keine entsprechende Anwendung des SGB XII erfolgen kann:

Grundleistungen (§ 3 AsylbLG)

Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und zusätzlich ein monatlicher Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens wird sichergestellt.

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)

Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG)

Soweit wie möglich sollen Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.

Für die zu leistende Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung ausgezahlt.

Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet.

Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG)

Die Vorschrift über sonstige Leistungen ist eine Öffnungsklausel, um die Bedarfsdeckung in Einzelfällen zu ermöglichen, wenn die Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dazu nicht geeignet sind.

Nach der Gesetzesbegründung sei hier u.a. an Todesfälle zu denken bzw. an die anfallenden Bestattungskosten oder an einen besonderen Hygienebedarf (z.B. für Wöchnerinnen) oder an körperliche Beeinträchtigungen. Die Öffnungsklausel hat die Aufgabe, Einzelfallgerechtigkeit unter Sicherung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums herzustellen. Die im Gesetz genannten Anwendungsbereiche sind nicht abschließend. Die Leistungserbringung liegt im pflichtgemäßen Ermessen.

Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

 
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