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Hilfe zur Pflege

Foto: Seniorenbetreuung

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten. Diese Beschreibung der Hilfe zur Pflege entspricht damit den Zugangsvoraussetzungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI, so dass hier beide Sozialleistungen miteinander harmonisiert sind.

Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe ist allerdings darüber hinaus auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als die erhebliche Pflegebedürftigkeit haben. Diese Personen erfüllen zwar nicht die Anforderungen bei der gesetzlichen Pflegeversicherung, erhalten aber über die Sozialhilfe dennoch staatliche Unterstützung zur Abdeckung ihres Pflegebedarfs.

Die in der Sozialhilfe vorgenommene Aufteilung in erheblich pflegebedürftige, schwerpflege- und schwerstpflegebedürftige Personen findet ihre Entsprechung in den Pflegegraden 2 bis 5 der sozialen Pflegeversicherung. Allerdings wird Hilfe zur Pflege auch schon dann geleistet, wenn eine Person unterhalb der erheblichen Pflegebedürftigkeit der Hilfe bedarf. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege setzten damit schon früher ein, als dies in der gesetzlichen Pflegeversicherung der Fall ist.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind auch nicht auf bestimmte Höchstbeträge festgelegt, sondern sollen grundsätzlich den tatsächlichen Pflegebedarf abdecken. Daher kommt der Sozialhilfe aufstockende Funktion zu, wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen.

Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung werden nur erbracht, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.

Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelungen der Pflegeversicherung im SGB XI.

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz

Insbesondere schwerbehinderte Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und in Rheinland-Pfalz ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Landespflegegeld.

Schwerbehinderte Menschen sind

  1. Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkel, bei denen eine prothetische Versorgung nicht möglich ist oder die eine weitere wesentliche Behinderung haben,
  2. Ohnhänder,
  3. Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen,
  4. Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn diese Behinderungen denjenigen der vorgenannten Personen gleichkommen,
  5. hirnverletzte Personen mit schweren körperlichen und schweren geistigen oder seelischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen,
  6. Personen mit schweren geistigen oder seelischen Behinderungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen,
  7. andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit aus anderen Gründen so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung der Behinderung der vorgenannten Personen vergleichbar ist.

Schwerbehinderte Menschen, deren Behinderung ausschließlich auf einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens beruht, sind nicht anspruchsberechtigt; sie fallen in den Anwendungsbereich des Landesblindengeldgesetzes.

Das Landespflegegeld ist eine einkommens- und vermögensunabhängige Leistung und wird auf Antrag gewährt. Leistungen der häuslichen Pflege der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung und auch das Landesblindengeld werden zu Anrechnung gebracht.

Das Landespflegegeld wird bei der Entscheidung über Leistungen auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII berücksichtigt.

Das Landespflegegeld beträgt monatlich 384 EUR. Schwerbehinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50 Prozent des Betrages.

Der Anspruch auf Landespflegegeld ruht, wenn und solange blinde Menschen sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen aufhalten, sofern der Aufenthalt länger als vier Wochen dauert.

 
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