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Weitere soziale Leistungen

Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII)

Die Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und unterscheiden sich in folgende Leistungen:

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII),
  • Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII),
  • Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII),
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII) und
  • Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII).

Die Hilfen richten sich an nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger und dienen vor allem der Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, dem Erkennen und Heilen von Krankheiten, der Verhinderung von Verschlimmerung sowie der Linderung von Krankheitsbeschwerden.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII)

Die Leistung richtete sich an Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und die nicht die Fähigkeit haben, diese Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden.

Personen leben in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert.

Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben.

Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.

Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen. Die Leistungen werden mit dem Ziel gewährt, den Leistungsberechtigten zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern. Durch Unterstützung der Hilfesuchenden zur selbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hilfesuchende verpflichtet sind, nach eigenen Kräften an der Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)

Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Vorrangige Ansprüche bestehen nach den Sozialgesetzbüchern V und VIII gegenüber den Krankenkassen und den Jugendämtern.

Altenhilfe (§ 71 SGB XII)

Alten Menschen soll Altenhilfe – i.d.R. als persönliche Hilfe bzw. Dienstleistung – gewährt werden. Dabei sind aber die anderen Leistungen der Sozialhilfe vorrangig für dort aufgeführten Notlagen. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

Als Leistungen der Altenhilfe kommen beispielsweise insbesondere Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht, Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes, oder Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste in Betracht.

Viele Lebenslagen, die alte Menschen betreffen, sind vielschichtig und beziehen sich deshalb auf weitere Leistungen der Sozialhilfe, wie z.B. Pflegebedürftigkeit, Behinderung, Armut im Alter usw.. Bestandteil dieser Leistungen ist stets auch die die gebotene Beratung und Unterstützung durch den Sozialhilfeträger, so dass Altenhilfe i.d.R. mit erbracht wird bzw. der Bedarf nicht gesondert mit Altenhilfe gedeckt werden muss.

Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII)

Es handelt sich um eine Auffangvorschrift, die es dem Sozialhilfeträger erlaubt, auf veränderte (gesellschaftliche) Bedingungen schnell und übergangslos zu reagieren, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist. Diese Leistung kommt für atypische Lebenslagen in Betracht und nicht schon dann, wenn eine Leistung nach den anderen Vorschriften der Sozialhilfe nicht möglich ist, weil eine der dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

Eine solche Regelung ist notwendig, um dem Auftrag der Sozialhilfe, jedem der Menschenwürde widersprechenden Zustand zu begegnen, gerecht zu werden.

Die vorgetragene Notlage soll den Notlagen der §§ 47 bis 72 Sozialgesetzbuch (SGB) XII nach Art und Schwere vergleichbar sein. Eine Aufstockung und Erweiterung der im Sozialhilferecht abschließend geregelten Notlagen über § 73 SGB XII ist aber nicht vorgesehen, da bei einer solchen weiten Auslegung das gesamte Sozialhilferecht relativiert und aushebelt würde.

Die Rechtsprechung wendet diese Auffangvorschrift deshalb auch restriktiv in wenigen Anwendungsfällen an.

 
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