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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Ergebnis eines Bürgerentscheids

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (§ 17a der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz) sind Instrumente der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene. Erhält ein Bürgerbegehren die erforderliche Anzahl von Unterschriften, wird es zunächst dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt. Findet es dort keine Mehrheit, kommt es zum Bürgerentscheid. Unabhängig davon kann auch der Stadtrat selbst durch Mehrheitsbeschluss einen Bürgerentscheid herbeiführen.

Ein Bürgerbegehren hat die Form einer mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Frage und muss mit einer schriftlichen Begründung im Rathaus eingereicht werden. Ein Bürgerbegehren ist gültig, wenn es von fünf Prozent der Wahlberechtigten unterzeichnet wird.

Anschließend wird das Bürgerbegehren dem Stadtrat zur Beratung vorgelegt. Dieser hat nun die Möglichkeit, über die Annahme oder Ablehnung des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Lehnt der Rat mehrheitlich ab, kommt es zum Bürgerentscheid.

Der Bürgerentscheid gilt als angenommen, wenn mehr als 50 Prozent der Teilnehmer an der Abstimmung und zugleich mindestens 15 Prozent aller Wahlberechtigten mit Ja stimmen.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind laut Gemeindeordnung auf „Angelegenheiten der Gemeinde“ beschränkt. Nicht zulässig sind außerdem Bürgerbegehren zur inneren Organisation der Stadtverwaltung, zum städtischen Haushalt und zur Bauleitplanung. Die Gemeindeordnung nennt darüber hinaus weitere Ausnahmen.

 
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