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Einwohnerantrag

Mit dem Instrument des Einwohnerantrags (§ 17 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz) können Bürger ein Anliegen dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorlegen.

Der Einwohnerantrag muss zusammen mit einer Begründung und einer ausreichenden Anzahl von Unterschriften schriftlich im Rathaus eingereicht werden. In Städten mit über 100.000 Einwohnern wie Trier sind 2000 Unterstützungsunterschriften erforderlich. Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Für einen Einwohnerantrag sind nur Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung zulässig, die in der Zuständigkeit des Stadtrats liegen. Der Rat ist verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten mit dem Antrag zu befassen, wobei auch der oder die Antragsteller anzuhören sind.

Neben dem Stadtrat können Einwohneranträge auch an die Ortsbeiräte gerichtet werden, wobei dann je nach Einwohnerzahl des jeweiligen Ortsbezirks unterschiedlich viele Unterstützungsunterschriften benötigt werden.

 
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