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Ortsbeiräte

Rechtliche Stellung

Durch die im Rahmen der Territorialreform erfolgten Eingemeindungen hat sich das Bedürfnis herausgestellt, den ehemals selbstständigen Gemeinden ein gewisses Eigenleben zu belassen, um das örtliche Gemeinschaftsleben zu fördern. Der Gesetzgeber hat daher in § 74 der Gemeindeordnung (GemO) den Gemeinden das Recht eingeräumt, ihr Gebiet in Ortsbezirke einzuteilen. Die Gemeindeordnung gibt nur den Rahmen vor, die genaue Ausgestaltung, ob Ortsbezirke gebildet und wie sie abgegrenzt sind, obliegt den Gemeinden selbst. Gemäß § 25 GemO muss die Gemeinde die Entscheidung über die Bildung von Ortsbezirken in ihrer Hauptsatzung treffen. Darin sind auch Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates (mindestens 3, höchstens 15) enthalten. 

Wahl der Mitglieder des Ortsbeirates

Durch das Vierte Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 2.4.1998 hat der Gesetzgeber die Direktwahl der Ortsbeiräte eingeführt. Wahlberechtigt zur Wahl des Ortsbeirates sind die im jeweiligen Ortsbezirk wohnenden wahlberechtigten Bürger, die am Wahltag seit mindestens 3 Monaten im Ortsbezirk wohnen. Die Wahl zum Ortsbeirat erfolgt grundsätzlich gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderates. Auch der Ortsvorsteher wird unmittelbar von den im jeweiligen Ortsbezirk wohnenden wahlberechtigten Bürgern gewählt.

Vorsitz

In den Sitzungen des Ortsbeirates führt der Ortsvorsteher mit Stimmrecht den Vorsitz. Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten haben nur beratende Stimme.

Kompetenz des Ortsbeirates

Die Ortsbezirke haben das örtliche Gemeinschaftsleben zu fördern. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich die Aufgabenverteilung in jeder Gemeinde im freien politischen Kräftespiel selbst einpendeln. § 75 GemO beschränkt sich daher auf die grundsätzliche Regelung, dass der Ortsbeirat die Belange des Ortsbezirkes in der Gemeinde zu wahren und die Gemeindeorgane durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung zu unterstützen hat.

Ortsbezirke und Ortsvorsteher

Ein Profil der 19 Trierer Ortsbezirke sowie die Kontaktdaten der Ortsvorsteher finden Sie Leben in Trier / Ortsbezirke.

Anfragen und Anträge

Beschlüsse innerhalb der Ortsbeiräte sind einzeln an das Baudezernat zu stellen. Zuständig ist das Büro des Dezernenten.

 
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