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Besonderer Artenschutz

Die Regelungen des besonderen Artenschutzes beziehen sich auf alle besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten. Der Schutz bezieht sich nicht nur auf heimische, sondern auch auf alle international geschützten Arten, sowie Teile oder Produkte (z.B. Felle, Elfenbein, Kaviar) davon.

Es ist verboten

  • Wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
  • Wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.
  • Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
  • Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbot).
  • Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbot),
  • Tiere der besonders geschützten Arten zu verkaufen, kaufen, zum Verkauf oder Kauf anbieten, vorrätig zu halten, zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden (Vermarktungsverbote).
Von den Besitz- und Vermarktungsverboten gibt es Ausnahmen. Ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt oder die Voraussetzung für eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten vorliegt, entscheidet im Einzelfall die für Sie zuständige Naturschutzbehörde bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.
 
Zuständiges Amt