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Werbesatzung

Seit Jahresbeginn 2009 gilt für die Kernstadt die Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Trier. Mit ihr ist die Stärkung der Alleinstellungsmerkmale des durch die Gebäude, Straßen und Plätze gebildeten Stadtraums von Trier verfolgt. Sie dient der Erhaltung des innerstädtischen Raums, der Bewahrung seiner Eigenart und seiner behutsamen Weiterentwicklung. Denn letztlich sorgt die Schaffung eines homogenen und ästhetischen Stadtbildes für Attraktivität und damit für Wirtschaftlichkeit.

Einige Bürgerinnen und Bürger mögen im Vorfeld diesen Gestaltungsabsichten kritisch gegenübergestanden haben. Doch erfuhr die Absicht, Gestaltungsregelungen für Werbeanlagen aufzustellen auch ausdrücklich Zuspruch. Die Rechtmäßigkeit der Satzung wurde durch das zuständige Oberverwaltungsgericht zwischenzeitlich bestätigt.

Mit Gültigkeit der Satzung wurden dem Bauaufsichtsamt bis dato ca. 100 Bauanträge für Werbeanlagen zur Bearbeitung vorgelegt. Nur wenige waren abzulehnen, weil sie den Gestaltungsvorgaben der Satzung nicht entsprachen. In Teilen gingen den Anträgen zeitintensive Beratungsgespräche voraus, in denen nicht selten auch denkmalpflegerische Belange zu berücksichtigen waren.

Erste Gestaltungserfolge der Satzung sind inzwischen deutlich wahrnehmbar. Die positiven Ergebnisse lassen die Erwartung zu, dass die Satzung in der nächsten Zeit weiter ihre Gestaltungswirkung entfaltet. Viele Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber haben erkannt, dass visuelle Alleinstellungsmerkmale große Aufmerksamkeit und Identifizierung der Bürger mit dem Ort erzeugen und bewusst zurückhaltend gestaltete Werbung maßgeblich dazu beiträgt.

Der Dank gilt allen, die aktiv an dieser baupflegerischen Zielsetzung mitwirken. Beiliegender Leitfaden möge allen Entscheidungsträgern bei der Konzipierung satzungskonformer künftiger Werbeanlagen hilfreich sein.

Die Werbesatzung gilt im Kernbereich der Stadt:


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