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Elternbeitrag festsetzen
Leistungsbeschreibung
Für Kinder ab zwei Jahren fallen in Rheinland-Pfalz keine Elternbeiträge mehr an, dennoch können für Kinder unter 2 Jahren und für die Förderung von Schulkindern Gebühren anfallen.
Ebenso können für alle Kinder gesonderte Beiträge für Mittagessen und Verpflegung erhoben werden.
Träger von Tageseinrichtungen, die Teil des Bedarfsplans sind, erheben Elternbeiträge zur anteiligen Deckung der Personalkosten für die Förderung von Schuldkindern und Kindern, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für das Mittagessen und die Verpflegung wird für alle Kinder ein gesonderter Betrag erhoben.
Die Elternbeiträge werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also dem zuständigen Jugendamt, festgesetzt.
Elternbeiträge werden vom zuständigen Jugendamt festgesetzt. Vor der Festsetzung muss eine Anhörung der Verbände der freien Wohlfahrtspflege erfolgen.
- Die Elternbeiträge sind zu staffeln. Kriterien für die Staffelung können beispielsweise sein:das Einkommen der Eltern,
- die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie
- die tägliche Betreuungszeit des Kindes
Bei Familien mit geringem/keinem Einkommen kann der Elternbeitrag ermäßigt oder ganz erlassen werden. Siehe hierzu Hinweise „ Elternbeitrag-Übernahme“
Das zuständige Jugendamt kann Sie hierzu beraten.
Für Mittagessen und Verpflegung in Tageseinrichtungen wird ein gesonderter Beitrag erhoben.
An wen muss ich mich wenden?
Ihr Ansprechpartner ist das zuständige Jugendamt Ihres Kreises oder Ihrer Stadt.
Anträge / Formulare
Wenden Sie sich hierfür an das zuständige Jugendamt.
Spezielle Hinweise für Trier
Einkommensabhängige Elternbeiträge in Krippen und Horten - Leitfaden
Einkommensabhängige Elternbeiträge in Krippen und Horten - Berechnung
Einkommensabhängige Elternbeiträge in Krippen und Horten - Verdienstbescheinigung
Gebühren / Kosten
Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.
Spezielle Hinweise für Trier
Elternbeiträge in Kindertagesstätten
- werden für unter Zweijährige (Krippenkinder) und Kinder im Schulalter (Hortkinder) erhoben
- die Berechnung richtet sich nach Familieneinkommen, Anzahl der Kinder im Haushalt sowie Art und Umfang des Betreuungsplatzes
Benötigte Unterlagen
Dies teilt Ihnen das zuständige Jugendamt auf Anfrage mit.
Besonderheiten
Zuständiges Jugendamt des Kreises oder der Stadt.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Kostenbeiträge ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden
Rechtliche Grundlage
- § 26 Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiTaG)
- § 90 Abs. 1, 3 und 4 des Achtes Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Bearbeitungszeit
Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.
Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Kindertagesstätten ElternbeiträgeEurener Str. 48a
54294 Trier
(Gebäude 4)
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr
Hinweis:
sowie nach Vereinbarung
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: jugendamt@trier.de