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Baumfällgenehmigung beantragen innerhalb eines Schutzzeitraums
Leistungsbeschreibung
- Verbot der Beseitigung oder des Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums Ausnahmegenehmigung
- Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen im Zeitraum 1. März bis 30. September verboten und nur in Ausnahmen möglich
- Ausnahmegenehmigung muss beantragt werden
- Zuständig: Gemeinden
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Spezielle Hinweise für Trier
- die Stadt Trier hat keine Baumschutzsatzung
- für eine Baumfällgenehmigung auf privatem Grund in der Stadt Trier gibt es zur Zeit keine Regelung. Allerdings ist zu beachten:
- sollte es sich hierbei um einen unter Naturschutz stehenden Baum handeln, ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für Trier
Zuständigkeiten für Bäume auf privatem Grund
- bei Gehölzüberwuchs in den öffentlichen Straßenraum, Bürgersteig oder Gehweg (z. B. Verdeckung von Verkehrsschildern)
- Zuständigkeit liegt bei StadtRaum Trier - Recht
- bei Bäumen unter Naturschutz
- Maßnahmen im Schutzbereich von Naturdenkmälern
- sind genehmigungspflichtig durch die untere Naturschutzbehörde
- Ausnahmegenehmigungen während der Vogelschutzzeiten (Brutzeiten) fallen unter Naturschutz und sind entsprechend von der unteren Naturschutzbehörde genehmigen zu lassen
- Maßnahmen im Schutzbereich von Naturdenkmälern
- für Maßnahmen zur Pflege und zur Erhaltung der Verkehrssicherheit
- hier ist StadtRaum Trier - StadtGrün zuständig
- bei Bäumen die durch Bebauungsplan geschützt sind
- Rückfrage beim Baubürgerbüro - Bauberatung ist erforderlich
Gebühren / Kosten
Spezielle Hinweise für Trier
Gebühren
- es fallen Gebühren an, wenn eine Ausnhamegenehmigung nach Naturschutzrecht erforderlich ist
Rechtliche Grundlage
Spezielle Hinweise für Trier
- in Trier gibt es zur Zeit keine Baumschutzsatzung
- § 28 Bundesnaturschutzgesetz (Naturdenkmale)
- § 39 Abs. 5 BNatSchG (Allgemeiner Artenschutz)
- § 44 BNatSchG (Besonderer Artenschutz)
- Naturdenkmalverordnung
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Bodenmanagement und GeoinformationGerty-Spies-Str. 2
54290 Trier
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Amt für Brand-, Zivilschutz und Rettungsdienst
St.Barbara-Ufer 40
54290 Trier
Montag 08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 16:00 Uhr
Hinweis:
Leistelle ständig besetzt
Notruf 112
Telefon: +49 651 9488-0Fax: +49 651 9488-225
E-Mail: poststelle@feuerwehr-trier.de
Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel, Bau- und Umweltordnung - Gebäudebewirtschaftung
Sichelstr. 8
54290 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
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Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel, Bau- und Umweltordnung - Umweltordnung
Am Augustinerhof
54290 Trier
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Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
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E-Mail: Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel-, Bau und Umweltordnung - Bauaufsicht - BauBürgerBüro
Am Augustiner Hof, Verw.-Geb. VI
54290 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
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Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Amt für Schulverwaltung und Sport - Sport
Am Augustinerhof
54290 Trier
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Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen
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Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
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Stadtverwaltung Trier - Hochbauamt
Sichelstr. 8
54290 Trier
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Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Jugendamt
Am Augustinerhof, Verw.-Geb. II
54290 Trier
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr
Freitag 08:30 - 11:30 Uhr
Hinweis:
oder nach Vereinbarung
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: jugendamt@trier.de
Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - StadtGrün - Stadtbäume
Am Grüneberg 90
54294 Trier
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Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
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Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - Verwaltung - Recht
Am Grüneberg 90
54294 Trier
Fax: +49 651 718-4100
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Stadtverwaltung Trier - Wirtschaftsförderung
Gerty-Spies-Str. 3
54290 Trier
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