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Fleischverarbeitung Zulassung beantragen
Leistungsbeschreibung
Betriebe der Fleischverarbeitung brauchen eine behördliche Zulassung.
Für den Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens benötigen Sie eine behördliche Zulassung, die Sie beantragen müssen.
- die gesetzlichen Bestimmungen über die Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie über Tiergesundheit und Tierschutz sind erfüllt.
- es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes nicht besitzt.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung bzw. an die Stadtverwaltung der jeweiligen kreisfreien Stadt.
Verfahrensablauf
Die Zulassung erfolgt auf Antrag nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte eine Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.
Gebühren / Kosten
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis. (Rahmensatz 50,00 Euro bis 1.500,00 Euro).
Benötigte Unterlagen
Dem Antrag sind beizufügen:
- ein Betriebsspiegel,
- ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem
- der Material- und Personalfluss sowie
- die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind
(im Falle handwerklich strukturierter Betriebe: Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist) und
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
Besonderheiten
Auch andere Tätigkeiten als die Verarbeitung von Fleisch, die einen Umgang mit Lebensmitteln tierischer Herkunft erfordern, wie beispielsweise Käseherstellung oder Großhandel mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, sind grundsätzlich zulassungspflichtig.
Rechtliche Grundlage
- Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
- § 9 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
Bearbeitungszeit
Die Zulassung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.
Zuständig
Kreisverwaltung Trier-Saarburg - VeterinäramtKarl-Benz-Str. 6
54292 Trier
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
Telefon: 115Telefon: +49 651 715-0
Fax: +49 651 71517583
E-Mail: veterinaeramt@trier-saarburg.de
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Verbraucherschutz und Veranstaltungen
Wasserweg 7 - 9
54292 Trier
Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen