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Baugenehmigung/ Bauantrag
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.
Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sind.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Anträge / Formulare
Gebühren / Kosten
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Spezielle Hinweise für Trier
- beträgt mindestens 50,00 Euro
- Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises usw. werden gesondert berechnet
- Erhebung erfolgt mittels Gebührenbescheid
Benötigte Unterlagen
Spezielle Hinweise für Trier
Unterschrift von einem Architekten oder Bauingenieur auf den Bauunterlagen erforderlich
In dreifacher Ausfertigung:
- Bauantragsformular
- Berechnung des umbauten Raumes
- Berechnung der Nutz- und Wohnfläche
- Nachweis der Grundflächenzahl (GFZ)
- Nachweis der Geschossflächenzahl (GFZ)
- Nachweis der Vollgeschossigkeit
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen (Grundriss, Ansichten, Schnitte)
- Stellplatznachweis
- Abstandsflächenberechnung
- Entwässerungszeichnungen
- zusätzlich Bestandspläne bei Umbau, Ausbau, Erweiterung
In einfacher Ausfertigung:
- katasteramtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000 plus 2 Kopien desselben (nicht älter als 6 Monate)
- statistischer Erhebungsbogen
Rechtliche Grundlage
- § 62 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 84 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel, Bau- und Umweltordnung - BauaufsichtAm Augustinerhof
54290 Trier
(Verw.-Geb. VI)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Vorsprachen außerhalb dieser Zeiten sind nach Absprache oder vorheriger Terminvereinbarung möglich
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
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