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Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen und Nutzgeflügel Erteilung
Leistungsbeschreibung
Erteilung einer Erlaubnis zum Kürzen von Schnabelspitzen von Legehennen und Nutzgeflügel ist in Ausnahmefällen möglich.
Nach dem Tierschutzgesetz ist für das Kürzen der Schnabelspitze beim Nutzgeflügel eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Dies erfolgt auf Antrag des Tierhalters und ist befristet.
Prinzipiell ist aber von einer Schnabelkürzung abzusehen, da dieser als sehr empfindam gilt und es in Folge der Kürzung auch zu Schwulztbildungen beim Geflügel kommen kann.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist beispielsweise das Federpicken oder bei Kannibalismus .
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte:
Anträge / Formulare
schriftlicher Antrag notwendig
Benötigte Unterlagen
Dem schriftlichen Antrag ist nach folgend beizulegen:
- die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs durch eine tierärztliche Bescheinigung,
- Angaben zu der beabsichtigten Methode des Schnabelkürzens
- Fähigkeitsnachweis der durchführenden Personen
Besonderheiten
Rechtliche Grundlage
- § 6 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Nr. 4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Zuständig
Kreisverwaltung Trier-Saarburg - VeterinäramtKarl-Benz-Str. 6
54292 Trier
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
Telefon: +49 651 715-0Telefon: 115
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E-Mail: veterinaeramt@trier-saarburg.de