Wer den Beruf "Altenpflegerin / Altenpfleger" ausüben möchte, benötigt die Feststellung der Gleichwertigkeit.
Wenn Sie in Deutschland dauerhaft in der Altenpflegehilfe tätig sein wollen und sich Staatlich geprüfte Altenpflegehelferin oder Staatlich geprüfter Altenpflegehelfer nennen möchten, müssen Sie über die Feststellung der Gleichwertigkeit verfügen.
Mit der Feststellung der Gleichwertigkeit haben Sie die Befugnis zur Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin oder des Altenpflegehelfers.
Durch die Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie zudem gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Ihre im Ausland abgeschlossene Ausbildung geprüft wurde und einer Ausbildung in Rheinland-Pfalz gleichwertig ist.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann erfolgen, wenn Sie eine einschlägige Ausbildung in der Altenpflegehilfe erfolgreich absolviert haben und diese Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der Ausbildung in Rheinland-Pfalz hinsichtlich Dauer und Inhalten aufweist.
Liegen wesentliche Unterschiede vor, müssten Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen, wenn nicht die nachzuweisende Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede geeignet ist (abhängig von Art, Dauer und Aktualität der Berufserfahrung).
Bitte wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Sie können aber auch den nachfolgenden Antragsvordruck verwenden.
Es fallen Gebühren von 34,00 Euro bis 165,00 Eu an.
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
In der Regel 3 Monate. Angemessen Fristverlängerung ist möglich.
keine
Können Abschlüsse aus der allgemeinen Krankenpflege für die Anerkennung als Altenpflegehelfer/in verwertet werden?
Nein. Die Anerkennung für einen Beruf in der Altenpflege setzt eine Spezialisierung in der Ausbildung auf die Gerontologie voraus, d. h. es muss eine inhaltliche Ausrichtung auf die Betreuung und Pflege alter Menschen vorhanden sein. Ist letzteres nicht der Fall, scheidet auch ein Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung aus.
Welche medizinisch-pflegerischen Kompetenzen werden für die Ausübung des Berufs erwartet?
1. Hilfsmittel zur Vitalzeichenermittlung adäquat einsetzen,
2. Selbstständigkeit bei der Nahrungsaufnahme unterstützen und fördern,
3. Essen und Trinken bewohnerorientiert anreichen,
4. Pflegemaßnahmen bei Problemen und Beeinträchtigungen bei der Ausscheidung durchführen,
5. Blutzuckermessung durchführen, die Werte interpretieren, dokumentieren und auf der Grundlage rechtlicher Bestimmungen reagieren,
6. Injektionen von Insulinen nach ärztlicher Verordnung sachgerecht durchführen,
7. Wärme- und Kälteträger nach ärztlicher Verordnung auflegen,
8. pflegeunterstützende Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Erkrankungsvorbeugung, insbesondere Einreibungen, medizinische Bäder und Inhalationen unter Beachtung ärztlicher Verordnungen einsetzen,
9. Tropfen/Salben der Augen und Ohren nach ärztlicher Verordnung verabreichen,
10. verordnete Medikamente verabreichen bzw. deren Einnahme überwachen,
11. Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen,
12. stützende und stabilisierende Verbände entfernen,
13. suprapubischen Katheter versorgen (ohne Wundversorgung),
14. Personen mit perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG) versorgen (ohne Wundversorgung) sowie
15. subkutane Injektionen von Heparin durchführen.
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