Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt.
Es fallen für Sie Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an.
Fall Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören, erhalten Sie die Belehrung kostenlos:
- Schüler/Schülerin im Schüler-/Schülerinnenpraktikum
- Berufsvorbereitungsjahr (BJV), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist
- Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist
- Umschulungsmaßnahmen aufgrund von Arbeitslosigkeit
- Freiwilliges soziales Jahr (FSJ), soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt
- Bundesfreiwilligendienst, soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt
- Freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ), soweit der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt
- Keiner dieser Gruppen (zum Beispiel Ausbildung, freiwillige Hilfeleistungen an Krankenanstalten)
Gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis über die Gebührenbefreiung
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Die Bescheinigung über die durchgeführte Infektionsschutzbelehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit, in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, nicht älter als 3 Monate sein.
Paulinstr. 60
54292 Trier
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
Telefon: +49 651 715-0