Die Beihilfe ist eine eigenständige, die Alimentation ergänzende, beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die den Beamtinnen und Beamten und ihren Familien gegenüber bestehende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch Beteiligung an den Krankheitskosten, die durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt sind. Diese Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch Regelungen im Landesbeamtengesetz und die hierzu erlassene Beihilfenverordnung konkretisiert.
Der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treverhältnisses hat für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihren Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Die Beihilfenverordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in § 66 des Landesbeamtengesetzen (LBG) vom 20.10.2010 vorgesehenen Fällen.
Hiernach richtet sich die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen
nach den Grundsätzen, die das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmt.
Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
Unmittelbares Beamtenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz
Zuständig für die Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Finanzen (LfF)
Beihilfe wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person gewährt.
Beihilfebescheide können mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angefochten werden. Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides
Keine
Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen; Kopien oder Rechnungsdurchschriften sind ausreichend.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landesamtes für Finanzen.
Die Beihilfefähigkeit erlischt, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen bei der zuständigen Beihilfestelle geltend gemacht wird, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Ausstellung einer Rechnung
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