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Kriterienkatalog zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Einfahrt in die Trierer Fußgängerzone

1. Verkehrsbehördliche Ausnahmegenehmigung

1.1 Fußgängerzone

  • In der Fußgängerzone ist kein Fahrzeugverkehr erlaubt.
  • Fahrzeugverkehr (Liefer- und Radverkehr) muss durch Zusatzbeschilderung gestattet werden. Dieser muss auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten. Grundsätzlich gilt Schrittgeschwindigkeit in einer Fußgängerzone.  

1.2. Allgemeines zu verkehrsbehördlichen Ausnahmegenehmigungen

  • Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist daher nur in besonders dringenden und notwendigen Fällen gerechtfertigt.
  • An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen und er setzt Gründe voraus, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, eine Fußgängerzone zu befahren, überwiegen.
  • Die Sicherheit der Fußgängerinnen und Fußgänger darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden.

1.3. Arten der zu beantragenden Ausnahmegenehmigungen

  • Einzelausnahmegenehmigung:
    In bestimmten zeitlich begrenzten Einzelfällen (Gebühr 20 Euro / pro Tag / pro Fahrzeug)

  • Dauerausnahmegenehmigung:
    Maximale Befristung auf 3 Jahre, in der Regel auf 1 Jahr befristet (Gebühr 60 – 700 Euro / pro Jahr / pro Vignette)

2. Lieferzeit 6 bis 11 Uhr (täglich, auch an Sonn- und Feiertagen)

2.1. KEINE Ausnahmegenehmigung notwendig, KEINE Gebühren

Die Einfahrt ist während der Lieferzeit nur für folgenden Personenkreis ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt:

  • Lieferverkehr
  • Menschen mit Behinderung, die einen blauen, gelben oder orangenen Parksonderausweis besitzen
  • Patientinnen und Patienten einer Arztpraxis, die zur Behandlung gebracht oder abgeholt werden müssen (mit ärztlicher Verordnung)

2.1.1 Bedeutung des Zusatzzeichens „Lieferverkehr frei“

Die Freigabe zum Liefern und Laden setzt das Anliefern oder Abholen von Gegenständen voraus, die einen Transport mit einem Kraftfahrzeug erfordern.

  • Dies gilt nicht für das Abholen oder Bringen von Personen. Hiervon sind nur behinderte Menschen mit einem blauen, gelben oder orangenen Parksonderausweis ausgenommen.
  • Das Mitführen eines Fahrzeuges, um schneller von einem Objekt zum nächsten zu kommen, fällt nicht unter den Begriff.
  • Während der Liefer- und Ladezeit darf nur zum gewerblichen und privaten Be- und Entladen eingefahren werden.
  • Kein Parken: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt.

2.1.2 Folglich ist von 6 bis 11 Uhr ohne Ausnahmegenehmigung und ohne Gebühren möglich:

  • Bewohnerinnen und Bewohner
    Zum Be- und Entladen schwerer Gegenstände darf mit dem eigenen Fahrzeug in die Fußgängerzone und zur Wohnung gefahren werden. 
    Jegliches Anliefern von schweren Gegenständen ist erlaubt. 
    Auch dürfen Bewohnerinnen und Bewohner an der Wohnung mit einem Fahrzeug abgeholt oder zur Wohnung zurückgebracht werden, wenn sie aufgrund einer nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, außerhalb der Fußgängerzone ein- oder auszusteigen (erforderlich dafür: Parksonderausweis oder ärztliche Verordnung)
  • Lieferdienste
    Geschäftsmäßiger Transport von Gegenständen von und zu Gewerbetreibenden sowie von oder zur Kundschaft eines Gewerbetreibenden. Ebenfalls: Lieferservice von Restaurants oder das Anliefern eines Caterings

  • Umzugsunternehmen
    Geschäftsmäßiger Transport von schweren Gegenständen, die einen Transport mit einem Kraftfahrzeug erfordern.

  • Andienung von Baustellen 
    Transport von schweren Baumaterialien, Estrich, Beton, Dachbalken und anderes

  • Werttransporte
    Abholen und Bringen von Wertgegenständen (erhöhtes Risiko eines Überfalls)

  • Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker
    Auf- und Abbau der Marktstände sowie deren Belieferung

  • Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger
    Transport notwendiger Geräte zur Durchführung der hoheitlichen Aufgaben

  • Apothekenlieferdienste 
    Anlieferung von Medikamenten an Apotheken, Belieferung durch Apotheke an die Kundschaft

  • Narkoseärztinnen und Narkoseärzte
    Transport von notwendigen schweren Geräten zur Verrichtung der Narkosetätigkeit

  • Ärztinnen und Ärzte mit Notfallschild

  • Arztbesuche 
    Arztbesuche in der Fußgängerzone, die das Bringen und Abholen der Patientinnen und Patienten erfordern, sollten bis 11 Uhr stattgefunden haben. Bei entsprechenden Kontrollen ist eine ärztliche Bestätigung vorzuhalten. 
    Hinweis: Auch für vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen kann ein Parksonderausweis (blau, gelb, orange) nach ärztlichem Attest mit Bestätigung des Landesamtes für Jugend und Soziales bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

  • Menschen mit Behinderung mit blauem/gelben/orangenen Parksonderausweis 
    Sie dürfen nach der Gesetzgebung in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Liefer- und Ladezeit in die Fußgängerzone einfahren und innerhalb dieser parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

  • Post- und Paketzustellung

  • Bestattungsunternehmen
    Transport von verstorbenen Menschen aus der Fußgängerzone

  • Handwerksbetriebe ohne Notfalltätigkeit
    Nur wenn der Transport von schwerem oder sperrigem Material / Geräten den Transport mit einem Fahrzeug erforderlich macht.

  • Herstellerinnen und Hersteller verderblicher Speisen 
    Anlieferung von verderblichen Speisen, die einer Kühlung bedürfen (Speiseeis, Konfekt, Torten)

2.2 Ausnahmegenehmigung notwendig – mit Gebühren GANZTÄGIG (siehe 3.1)

  • Stellplatzinhaberinnen und  Stellplatzinhaber
    Kein freigegebener Lieferverkehr

  • Taxis und Fahrdienste der Sozialstationen
    Kranken- und Behindertentransporte mit Parksonderausweis oder ärztlicher Verordnung 
    Kein freigegebener Lieferverkehr

  • Handwerksbetriebe mit Notfalltätigkeit
    Kein freigegebener Lieferverkehr; oftmals auch mit Parken in der Fußgängerzone verbunden.
    Voraussetzung: Sofern in zumutbarer Entfernung keine andere ordnungsgemäße Parkgelegenheit, auch nicht auf dem Privatgelände des Kunden, vorhanden ist.

3. Sperrzeit von 11 bis 6 Uhr (täglich, auch an Sonn- und Feiertagen)

3.1 Ausnahmegenehmigung notwendig – mit Gebühren – ohne Begründung der Notwendigkeit und Dringlichkeit

  • Stellplatzinhaberinnen und Inhaber
  • Taxis und Fahrdienste der Sozialstationen
  • Handwerksbetriebe mit Notfalltätigkeit

3.2 Ausnahmegenehmigung notwendig – mit Gebühren – mit Begründung der Notwendigkeit und Dringlichkeit

Als notwendig und dringlich wird anerkannt:

  • Brautpaare
    Aufgrund der Hochzeit ist für maximal zwei Stunden eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug des Brautpaares möglich.

  • Medizinisches Personal: Pflegedienste, Narkoseärztinnen und -ärzte, Hausarztbesuche
    Ganztägig ist eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der Pflege- oder der medizinischen Leistungen möglich.

  • Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker
    Nur in der Zeit von 6 bis 11 Uhr freigegeben, danach ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
    Bedingt durch die Öffnungszeit des Wochenmarktes ist es notwendig, nach 11 Uhr die Stände abzubauen und aus der Fußgängerzone ausfahren zu können

  • Taxis und Fahrdienste der Sozialstationen
    Ganztägig ist eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung des Kranken- und Behindertentransportes möglich. Vor Fahrtantritt sind vom Fahrgast die entsprechenden Nachweise vorzuzeigen!

  • Fahrdienste sozialer Einrichtungen
    Ganztägig ist eine Ausnahmegenehmigung zur Anfahrt der Einrichtungen in der Fußgängerzone möglich.

  • Werttransporte
    Ganztägig ist eine Ausnahmegenehmigung aufgrund der wesentlichen Erhöhung des Risikos eines Überfalls möglich.
  • Apothekenlieferdienste (Anlieferung der Apotheke / Belieferung durch Apotheke)
    Ganztägig ist eine Ausnahmegenehmigung möglich:

    • Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. 
    • Medikamente, die besonders dringlich sind oder einer besonderen Kühlung bedürfen
  • Herstellerinnen und Hersteller verderblicher Speisen
    Ganztägig ist eine Ausnahmegenehmigung möglich:
    Transport von verderblichen Speisen, die einer besonderen Kühlung und eines besonderen Transportes bedürfen (Speiseeis, Torten)

  • Lieferdienste 
    Geschäftsmäßiger Transport von Gegenständen von und zu Gewerbetreibenden sowie von oder zu Kundinnen und Kunden von Gewerbetreibenden. Wirtschaftliche Gründe werden nicht anerkannt.
    Besondere Notwendigkeit und Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Transportgut sind nachzuweisen wie zum Beispiel:

    • besonders wertvolle Lieferung, die nicht zwischengelagert werden kann,
    • Transport medizinischer Geräte,
    • Transport besonderer Spezial-Ersatzteile,
    • und anderes
  • Catering
    Geschäftsmäßiger Transport von Speisen zu Bewohnerinnen und Bewohnern, die in der Fußgängerzone wohnen, zur Ausrichtung einer Feierlichkeit.
    Grundsätzlich nur Einzel-Ausnahmegenehmigung möglich!

  • Umzugsunternehmen
    Geschäftsmäßiger Transport von schweren Gegenständen, die einen Transport mit einem Kraftfahrzeug erfordern. 
    Besondere Notwendigkeit und Dringlichkeit für den Umzug während der Sperrzeiten sind nachzuweisen, zum Beispiel zwingender Räumungstermin, Geschäftseröffnung und anderes

  • Andienung von Baustellen 
    Ausnahmegenehmigung für den Transport von zum Beispiel Estrich oder Beton, möglich, wenn die Arbeiten nicht bis 11 Uhr abgeschlossen werden können. 
    Für den Transport von zum Beispiel Dachbalken, muss die Notwendigkeit und Dringlichkeit werden, warum sie nicht am nächsten Tag während der Liefer- und Ladezeit angeliefert werden können. 

  • Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger
    Ausnahmegenehmigung nur möglich, wenn die besondere Notwendigkeit und Dringlichkeit dargelegt werden kann und eine Erklärung, warum die Einfahrt nicht auch am nächsten Tag möglich ist.

  • Arztbesuche 
    Nur mittels Taxi oder Fahrdienst der Sozialstationen möglich

  • Behinderte Menschen mit blauem/gelbem/orangenem Parksonderausweis 
    Nur mittels Taxi oder Fahrdienst der Sozialstationen möglich

  • Bestattungsunternehmen
    Ganztägig ist eine Ausnahmegenehmigung zum Transport von verstorbenen Menschen aus der Fußgängerzone möglich.

  • Handwerksbetriebe mit Notfalltätigkeit 
    Ganztägig ist eine Ausnahmegenehmigung zur Behebung von handwerklichen Notfalltätigkeiten möglich. 
    Bitte beachten, dass eine entsprechend Eintragung als solche Handwerkstätigkeit vorliegt und nachgewiesen werden muss.

  • Handwerksbetriebe ohne Notfalltätigkeit / Servicedienste
    Ausnahmegenehmigung nur möglich, wenn die besondere Notwendigkeit und Dringlichkeit dargelegt werden kann und eine Erklärung, warum die Einfahrt nicht auch am nächsten Tag möglich ist.
    Zum Beispiel:

    • Spezial- oder Herstellerfirma von Geräteanlagen,
    • Reparatur oder Wartung nur während der Schließzeiten möglich und das Fahrzeug muss zwingend zum Transport von Geräten oder Ersatzteilen mitgeführt werden.
    • Behebung technischer Störungen von zum Beispiel Kühlgeräten, Back- oder Kaffeeautomaten, Tresoren / Geldautomaten und anderem, wodurch der Betrieb der Gastronomie, Bank, Arztpraxis und anderem erheblich eingeschränkt würde
  • Reinigungsfirmen
    Ausnahmegenehmigung nur möglich, wenn die besondere Notwendigkeit und Dringlichkeit dargelegt werden kann und eine Erklärung, warum die Einfahrt nicht auch am nächsten Tag möglich ist.
    zum Beispiel

    • Spezialreinigungen
    • Entfernung von Verschmutzungen / Unrat, weil die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist.