Wenn der Schulweg zu lang oder besonders gefährlich ist, haben Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung.
Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.
Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.
Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.
Der Antrag auf Schülerbeförderung ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.
Zuständigkeit
Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.
Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid beizufügen.
Online Anträge:
Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbesondere bei Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.
Es fallen keine Gebühren an.
Eigenanteil
für Schülerinnen / Schüler der Sekundarstufe II
der Eigenanteil ab der Oberstufe beträgt ab dem Schuljahr 2023/2024 einheitlich 33,95 Euro für voraussichtlich 12 Monate
Lastschrifteinzug
Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.
Schülerfahrkarten bei Berufspraktika
ÖPNV Beschwerdemanagement
die Bearbeitungsdauer kann bis zu 6 Wochen nach Eingang des Antrages betragen
Der Antrag sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.
Wann erhalte ich die Fahrkarten, nachdem ich den Online Antrag gestellt habe?
Bis wann muss ich den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten gestellt haben?
In welchen Fällen muss ein neuer Online-Antrag gestellt werden?
Muss ich die Fahrkarten zurückgeben, wenn ein Umzug, Schulwechsel, eine Namensänderung stattgefunden hat, oder das Schuljahr wiederholt werden muss?
Wo muss ich den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten stellen?
Kann ich den Online Antrag auch ausdrucken und an das Amt für Schulen und Sport schicken?
Muss ich jedes Jahr einen neuen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten stellen?
Kann ich den Antrag auch rückwirkend für ein vergangenes Schuljahr oder vergangene Monate stellen?
Kann ein Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten auch mit Angabe des Nebenwohnsitzes gestellt werden?
Kann ich auch einen Antrag während des Schuljahrs stellen, obwohl die Antragsfrist bereits abgelaufen ist?
Wann erhalte ich Rückmeldung über meinen gestellten Online-Antrag?
An welche Behörde muss ich mich wenden, wenn der Schulbus Verspätung hatte oder der Bus komplett ausgefallen ist?
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