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Lärmaktionsplan 2. Stufe

Im Zuge der 2. Stufe der Lärmaktionsplanung wurden die aus der 1. Stufe resultierenden Maßnahmen zur Lärmminderung überprüft und weiterentwickelt. Die jetzigen Empfehlungen orientieren sich weitgehend an jenen der 1. Stufe, jedoch mit dem Unterschied, dass an Geschwindigkeitsbeschränkungen nur unter folgenden Voraussetzungen festgehalten wurde:

  • es bestehen große Lärmprobleme (Überschreitung der Grenze zur Gesundheitsgefahr von 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags
  • auch funktionale und städtebauliche Gesichtspunkte sprechen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung (zum Beispiel Funktion als Einkaufsstraße)
  • es ergeben sich keine erheblichen Verdrängungseffekte in umliegende Straßen

Die räumlich konkreten Maßnahmen beinhalten im Wesentlichen die Bereiche mit den größten Lärmbelastungen und sind auf folgender Karte zusammengefasst:

Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Vermeidung neuer Lärmkonflikte
  • Maßnahmen im Straßennetz entsprechend der Beschlussfassung im Mobilitätskonzept („Moko“)
  • Durchführung eines Schallschutzfensterprogramms in den Bereichen mit Überschreitung der Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts

Durch die Maßnahmen im Straßennetz ergeben sich auf den entsprechenden Streckenabschnitten laut schalltechnischen Berechnungen Verkehrs- und Lärmentlastungen.

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen (ohne passive Schallschutzmaßnahmen) könnte die Belastung von > 70 dB(A) tagsüber für ca. 400 Personen und > 60 dB(A) nachts für ca. 360 Personen vermindert werden.

Sämtliche dargestellten Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Finanzierungsmittel.

Information der Öffentlichkeit und Beschlussfassung

Nach Beschlussfassung des Dezernatsausschusses IV vom 02.07.2014 erfolgte die Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit:

  • 30.07.2014 - 26.09.2014 öffentliche Auslegung: Planunterlagen konnten eingesehen und von jedermann Anregungen abgegeben werden; TÖB-Beteiligung (Behörden, öffentliche Stellen) erfolgte parallel zur Bürgerbeteiligung. Die abgegebenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und die Anregungen nach entsprechender Prüfung und Abwägung ggf. in die Planung eingearbeitet.
  • 17.09.2014 Informationsveranstaltung für Bürger und Ortsbeiräte

Ausblick

Die Lärmaktionsplanung ist durch die EU-Umgebungslärmrichtlinie und die Umsetzung in nationales Recht durch das Bundesimmissionsschutzgesetz auf Dauer angelegt. Der Lärmaktionsplan wird gemäß § 47d Abs. 5 BImSchG bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle 5 Jahre überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Erfahrungen und Ergebnisse des Lärmaktionsplans werden dabei ermittelt und bewertet.

 
Zuständiges Amt