Maßnahmen die zur Verbesserung der Funktionen von Natur und Landschaft durchgeführt wurden (Aufwertungsmaßnahmen), bevor ein Eingriff in Natur und Landschaft stattfindet, können als Vorleistung einem „Ökokonto“ gut geschrieben werden, wenn sie zu diesem Zweck zwischen dem Träger der Aufwertungsmaßnahme und der unteren Naturschutzbehörde vereinbart worden sind. Ökokonten können von öffentlichen Stellen, grundsätzlich aber auch von Privaten angelegt und an Dritte veräußert werden.
Für die Kommunen und damit die Preisgestaltung für Bauland und Gewerbeflächen bietet das Ökokonto einige Vorteile:
Zwischen Ausgleich und Ersatz wird nicht mehr unterschieden. Ersatzmaßnahmen sind nicht mehr nachrangig gegenüber Ausgleichsmaßnahmen.
Nach einigen Jahren haben Aufwertungsflächen in ökologischer Hinsicht oft erheblich an Wert gewonnen. Die Maßnahme bringt quasi Zinsen auf das Ökokonto, weil durch ein gereiftes Entwicklungsstadium funktional mehr ausgeglichen werden kann als durch neue Kompensationsmaßnahmen.
Eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme kann anerkannt werden, soweit