Zuständig: IHK, Handwerkskammer, gegebenenfalls andere Berufskammer
Wenn Sie bestimmte Dienstleistungen in einem EU-Mitgliedstaat erbringen oder sich dort niederlassen möchten, müssen Sie in einigen Mitgliedstaaten unter anderem die sogenannte EU-Bescheinigung vorlegen. Mit dieser Bescheinigung weisen Sie nach, dass Sie diese Dienstleistung in Deutschland rechtmäßig und dauerhaft erbringen. Sofern Sie bzw. Ihr Unternehmen Mitglied einer Kammer (beispielsweise Handwerkskammer) sind, ist diese für Sie zuständig. Andernfalls wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer.
Um darzulegen, dass die Dienstleistungen dauerhaft und rechtmäßig erbracht werden, müssen Sie die von Ihnen konkret ausgeübte Tätigkeit und ihre Dauer angegeben werden. Neben einer Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens müssen Sie angeben, ob Sie als Selbständiger, als Leiter eines Unternehmens bzw. einer Zweigniederlassung, in leitender Stelle oder als Arbeitnehmer tätig gewesen sind.
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, ggfs. berufsständische Kammer.
Eine EU-Bescheinigung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Nach Erhalt der Bescheinigung können Sie sie für Ihren Antrag im EU-Land verwenden.
- keine formalen Rechtsbehelfe
Es können Gebühren anfallen. Diese variieren je nach Kammer. Zur genauen Gebührenauskunft wenden Sie sich daher bitte an die für Sie zuständige Kammer
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