Das Bürgeramt Trier weist darauf hin, dass nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Anträge auf Einrichtung von Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:
- für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften; antragsberechtigt sind Familienangehörige (Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern) der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG)
Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Abs. 3 Satz 3 BMG).
- für Melderegisterauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)
- für die Datenübermittlung aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)
- für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)
- für die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 1 und 2 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 SG – Soldatengesetz)
Die jeweiligen Widersprüche sind bei den Bürgerdiensten der Stadtverwaltung Trier, Postfach 3470, 54224 Trier, einzulegen.
Weitere Informationen über die genannten Übermittlungssperren erteilen die Abteilung 36/1 der Bürgerdienste.
Trier, April 2023, Stadtverwaltung Trier – Bürgerdienste