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16.04.2024

Widerspruchsmöglichkeit gegen Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen aus dem Melderegister

Das Bürgeramt Trier weist darauf hin, dass nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Anträge auf Einrichtung von Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:

  1. für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften; antragsberechtigt sind Familienangehörige (Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern) der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG)
    Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Abs. 3 Satz 3 BMG).
  2. für Melderegisterauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)
  3. für die Datenübermittlung aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)
  4. für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)
  5. für die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 1 und 2 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 SG – Soldatengesetz) 

Die jeweiligen Widersprüche sind bei den Bürgerdiensten der Stadtverwaltung Trier, Postfach 3470, 54224 Trier, einzulegen. 
Weitere Informationen über die genannten Übermittlungssperren erteilen die Abteilung 36/1 der Bürgerdienste.

Trier, April 2023, Stadtverwaltung Trier – Bürgerdienste