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Informationen zum Bestattungsfall

Friedhof Olewig-FigurSehr geehrte Hinterbliebene,

trotz Ihres schweren Verlustes, für den wir unser Beileid ausdrücken, möchten wir Sie über die Rechte und Pflichten aufklären, welche Sie mit der Veranlassung der Bestattung Ihres Angehörigen auf einem der städtischen Friedhöfe eingehen. Unsere nachstehenden Ausführungen sollen Sie über die wesentlichen Verpflichtungen informieren, die Sie als Nutzungsberechtigte/r (bei einem Wahlgrab) bzw. Verfügungsberechtigte/r (bei einem Reihengrab) eingehen.

  • Durch Ihre Unterschrift auf dem Formular „Angaben zum Sterbefall“ wird zum Ausdruck gebracht, dass Sie an der für die Bestattung verwendeten Grabstätte eingetragen werden wollen. Ab diesem Zeitpunkt werden Sie in unseren Unterlagen als Adressat für Gebührenbescheide und sonstige, diese Grabstätte betreffende Schreiben, geführt. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Ihnen entstehenden Kosten von anderer Seite erstattet werden.
  • Sie sind künftig berechtigt für diese Grabstätte zu entscheiden, wer in den freien Grabstellen (Neubelegung/Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit) der Grabstätte beigesetzt wird.
  • Die Gestaltung des Grabmales und der Bepflanzung wird von ihnen bestimmt. Sie müssen die erforderlichen Anträge unterzeichnen. Über eine der Friedhofsverwaltung vorzulegende Vollmacht können Sie eine andere Person mit diesen Aufgaben betrauen.
  • Künftig sind Sie für den ordnungsgemäßen Zustand der Grabstätte verantwortlich. StadtGrün Trier ist aus haftungsrechtlichen Gründen verpflichtet, jährlich die Grabmale auf ihre Standsicherheit hin zu überprüfen. Im Falle einer Beanstandung sind Sie dazu verpflichtet, die festgestellten Schäden zu beseitigen. Nutzen Sie eine Wahlgrabstätte, so werden Sie angeschrieben und gebeten, den verkehrssicheren Zustand wieder herzustellen. Bei Reihengräbern werden Sie über einen Aufkleber mit entsprechendem Hinweis auf das Grabmal sowie über einen Aushang auf dem jeweiligen Friedhof darüber informiert. Da sie als Aufsteller des Grabmals für seinen verkehrssicheren Zustand haften, muss es in Ihrem Interesse liegen, solche Mängel umgehend zu beseitigen. Erfolgt dies nicht in einer angemessenen Zeit, ist die Friedhofsverwaltung als Grundstückseigentümer berechtigt, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen (Absperrung, Umlegen des Grabsteins etc.).
  • Nach dem Ablauf der Nutzungsfrist wird die/der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte angeschrieben und über den Ablauf der Nutzungsfrist informiert und gefragt, ob die Grabstätte nacherworben oder zurückgegeben und abgeräumt werden soll. Dieses Wahlrecht besteht für Reihengräber nicht. Nach Ablauf der 20 jährigen Ruhefrist werden diese für eine Wiederbelegung abgeräumt. Die Friedhofsnutzer werden über eine Bekanntmachung in der Rathaus-Zeitung sowie über Aushänge auf den betroffenen Friedhöfen darüber informiert. Darüber hinaus wird das abzuräumende Grabfeld in der Örtlichkeit kenntlich gemacht.
  • Sollte beim Bestattungsinstitut ein Vorsorgevertrag abgeschlossen werden muss festgelegt werden, wer im Todesfall das Nutzungsrecht übernehmen soll.

Diese Auflistung von Informationen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollte darüber hinaus noch Informationsbedarf Ihrerseits bestehen, so wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von StadtGrün Trier.

 
Zuständiges Amt