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Beistandschaft / Amtspflegschaft / Amtsvormundschaft

Die Kindschaftsrechtsreform zum 01.07.1998 hat zu wesentlichen Änderungen geführt:

  • Für außerhalb einer Ehe geborene Kinder tritt nicht mehr die gesetzliche Amtspflegschaft in Kraft. Jeder alleinsorgeberechtigte Elternteil hat jetzt die Möglichkeit, durch eine beantragte freiwillige Beistandschaft Rat und Unterstützung beim Jugendamt zu erhalten.
  • Die bisherige Unterscheidung in Amtspflegschaften und Unterhaltsbeistandschaften ist durch die rechtliche Gleichstellung aller Kinder, ob sie in oder außerhalb einer Ehe geboren werden, entfallen. Die nach altem Recht geführten Betreuungsfälle sind in freiwillige Beistandschaften übergegangen.

Der Aufgabenkreis des Beistands umfasst, je nach Antragstellung

  • die Feststellung der Vaterschaft und/oder
  • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Die Beistandschaft endet auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers (§ 1715 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Sie endet auch, wenn der die Beistandschaft beantragende Elternteil die Alleinsorge verliert, z.B.

  • durch Eintritt der Volljährigkeit des Kindes,
  • durch Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge,
  • durch Entzug der elterlichen Sorge, und außerdem
  • durch Umzug des Kindes ins Ausland oder
  • durch den Tod des Kindes oder des Antragstellers.

Weitere Informationen zur Beistandschaft finden Sie unter "Dienstleistungen A-Z".

Gemeinsame elterliche Sorge

Mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes wurde weiterhin die Möglichkeit eröffnet, dass nicht miteinander verheiratete Eltern für ein gemeinschaftliches Kind die elterliche Sorge gemeinsam ausüben können. Hierzu müssen sie beim Jugendamt eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben, die beurkundet wird.

Die Sorgeerklärung bedarf folgender Voraussetzungen:

  • die Sorgeerklärung kann nur für ein Kind abgegeben werden, dessen Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet waren;
  • das Kind muss zum Zeitpunkt der Sorgeerklärung unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter stehen, d.h., das Kind muss minderjährig sein, und es darf noch keine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge ergangen sein.

Für die Abgabe der Sorgeerklärung ist ein Zusammenleben der Eltern nicht erforderlich. Die Staatsangehörigkeit der Eltern ist ebenfalls ohne Belang.

Amtsvormundschaft

Ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, steht kraft Gesetzes unter Amtsvormundschaft des Jugendamtes, wenn seine Mutter selbst noch minderjährig ist. Die Amtsvormundschaft endet ohne besondere Antragstellung mit der Volljährigkeit der Kindesmutter.

Wichtiger Hinweis:
Zuständig ist grundsätzlich das Jugendamt, in dessen Bereich die jeweils betroffenen Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt/Hauptwohnsitz haben.