Die Kindschaftsrechtsreform zum 01.07.1998 hat zu wesentlichen Änderungen geführt:
Der Aufgabenkreis des Beistands umfasst, je nach Antragstellung
Die Beistandschaft endet auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers (§ 1715 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Sie endet auch, wenn der die Beistandschaft beantragende Elternteil die Alleinsorge verliert, z.B.
Weitere Informationen zur Beistandschaft finden Sie unter "Dienstleistungen A-Z".
Mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes wurde weiterhin die Möglichkeit eröffnet, dass nicht miteinander verheiratete Eltern für ein gemeinschaftliches Kind die elterliche Sorge gemeinsam ausüben können. Hierzu müssen sie beim Jugendamt eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben, die beurkundet wird.
Die Sorgeerklärung bedarf folgender Voraussetzungen:
Für die Abgabe der Sorgeerklärung ist ein Zusammenleben der Eltern nicht erforderlich. Die Staatsangehörigkeit der Eltern ist ebenfalls ohne Belang.
Ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, steht kraft Gesetzes unter Amtsvormundschaft des Jugendamtes, wenn seine Mutter selbst noch minderjährig ist. Die Amtsvormundschaft endet ohne besondere Antragstellung mit der Volljährigkeit der Kindesmutter.
Wichtiger Hinweis:
Zuständig ist grundsätzlich das Jugendamt, in dessen Bereich die jeweils betroffenen Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt/Hauptwohnsitz haben.