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Neue Grabarten

Baumgrab auf dem Hauptfriedhof
Baumgrab auf dem Hauptfriedhof

Baumgrab mit Gemeinschaftsgrabmal (Urnenbestattungen)

  • Die Beisetzung in einem Urnenbaumgrab erfolgt unter einem von der Verwaltung vorgegebenen Baum, dessen Umfeld naturnah gestaltet ist.
  • Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch das Grünflächenamt.
  • Pro Grabstätte erfolgt eine Urnenbeisetzung mit einer Nutzungsfrist von 20 Jahren. Ein Nacherwerb ist nicht möglich.
  • Die Grabgröße beträgt 0,50 m x 0,50 m.
  • Von der Verwaltung wird ein Gemeinschaftsgrabmal aus Stein aufgestellt. Dieses Gemeinschaftsgrabmal wird mit dem Namen, Geburts- und Sterbedatum des/der Verstorbenen beschriftet.
  • Eine Bepflanzung des Grabes ist nicht möglich. Auf einer zentralen Ablagefläche dürfen Lichter, Blumenschmuck oder Gestecke aufgestellt werden.
  • Urnenbaumgräber werden auf dem Haupt-, West- und Südfriedhof angeboten.

Familien- / Partnerschaftsbaumgrabstätten (für Urnenbestattungen)

  • Die Abmessungen einer Grabstelle betragen in der Regel 100 cm x 100 cm (für ein Segment).
  • Um einen Baum werden 4 Segmente (Familien‐ / Partnerschaftsbaumgrabstätten) angelegt.
  • Von Seiten der Friedhofsverwaltung wird pro Segment ein Kissenstein errichtet. Der Kissenstein besteht aus einem roten Sandstein in der Abmessung 55 cm x 55 cm, der mit einer Zeile aus Natursteinpflaster eingerahmt ist.
  • Die persönlichen Daten der Verstorbenen (Name, Vorname, Geburts‐ und Sterbedatum) werden auf einer Messingtafel von der Friedhofsverwaltung angebracht.
  • Unter den Bäumen dürfen keine Gegenstände abgelegt werden, damit das Mähen des Rasens nicht behindert wird.
  • Das Errichten weiterer Grabmale, Anpflanzungen am Baum sowie das Anbringen von Grabschmuck sind untersagt und kann wie auch widerrechtlich abgelegte Blumen und Gestecke o. ä. von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  • Die Pflege der Grabstätte sowie die Überwachung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie Standfestigkeit der Bäume (insbesondere Baumkontrollen) erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Daher entscheidet auch ausschließlich die Friedhofsverwaltung über den Zeitpunkt der Kontrollen sowie den Umfang der etwaigen erforderlichen Rückschnittarbeiten am Baum.
  • Bei der Neuanlage von Urnenwahlgrabstätten, Familien‐ / Partnerschaftsbaumgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung aus gestalterischen Gründen andere Abmessungen festlegen.
 
Zuständiges Amt