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Abbruch von Bauwerken

Der Abbruch von Gebäuden ist in den meisten Fällen genehmigungsfrei. Trotzdem müssen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden. Beispielsweise führt ein Altlastenverdacht in der Regel dazu, dass Abbrucharbeiten gutachterlich begleitet werden müssen, damit die Altlasten erkannt und im Hinblick auf eine gefährdungsfreie Folgenutzung saniert werden können. Die verschiedenen Abbruchmaterialien müssen voneinander getrennt entsorgt oder wiederverwendet werden. Weitergehende Informationen erhalten Sie bei der Unteren Wasser- und Abfallbehörde.

Sind Gebäude Kulturdenkmäler, so ist für deren Beseitigung in jedem Fall ein Abbruchantrag erforderlich. Für formell unter Schutz gestellte Kulturdenkmäler ist das Stadtkultur und Denkmalschutz zuständig. Es ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, dass bei Kulturdenkmälern eine Abbruchgenehmigung erteilt wird.