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Bauaufsichtliche Prüfung im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis gem. § 45 Sozialgesetzbuch VIII

Wenn Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages regelmässig in einer Einrichtung betreut werden, benötigt der Träger dieser Einrichtung für deren Betrieb gemäß § 45 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) eine Erlaubnis durch das Landesjugendamt.

Voraussetzung für die Betriebserlaubnis ist unter anderem auch eine bauaufsichtliche und brandschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Für die Beantragung der bauaufsichtlichen Prüfung bitten wir folgendes Online-Formular zu verwenden.

 
Zuständiges Amt